AS 2015 2943
Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)
Änderung vom 19. August 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 5c Durchfuhrbewilligungen für Zivilluftfahrzeuge mit Kriegsmaterial an Bord
Die Durchfuhr von Kriegsmaterial mit Zivilluftfahrzeugen wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widerspricht.
Bei der Bewilligung berücksichtigt die zuständige Behörde zusätzlich die in Artikel 5 festgelegten Kriterien.
Art. 13 Abs. 3
Die Zuständigkeit für Durchfuhren mit ausländischen Militär- und anderen Staatsluftfahrzeugen richtet sich nach der Verordnung vom 23. März 20052 über die Wahrung der Lufthoheit.
Art 14 Abs. 2 Einleitungsteil und Bst. c
Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften nach Artikel 22 KMG und des Abschlusses von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des SECO erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit:
c. dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Durchfuhren mit Zivilluftfahrzeugen.