AS 2015 3083

Messmittelverordnung
(MessMV)

Änderung vom 26. August 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Messmittelverordnung vom 15. Februar 20061 wird wie folgt geändert:

Art. 15 Konformitätskennzeichen

Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Konformitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 aufgeführt.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.

Anhang 1 Ziff. 10.6 10.6 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Ausnahmen von der Ausstattung mit einer Sichtanzeige nach Ziffer 10.5 vorsehen, wenn:

  1. die Funktion der Sichtanzeige auf andere Weise sichergestellt ist, namentlich wenn die Messergebnisse für die Konsumentinnen und Konsumenten in gleichwertiger Weise zugänglich sind; und

  2. nicht internationales Recht entgegensteht.

II

Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2015 in Kraft.

26. August 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova