AS 2015 3705

Verordnung
über die Statistik des Aussenhandels

Änderung vom 2. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 12. Oktober 20111 über die Statistik des Aussenhandels wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. c

Die Statistik des Aussenhandels gibt insbesondere Auskunft über:

c. die Ein- und Ausfuhr von Waren, nach Unternehmensmerkmalen;

Art. 6 Empfänger, Importeur, Exporteur

Die Einfuhrzollanmeldung hat den Namen des Empfängers, die Unternehmens- Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl und, sofern es sich beim Empfänger und beim Importeur um zwei verschiedene Personen handelt, den Namen, die Unternehmens-Identifikationsnummer und die Adresse des Importeurs zu enthalten. Empfänger ist diejenige natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Zollinland, der die Ware zugeführt wird. Importeur ist, wer die Ware ins Zollinland einführt oder auf seine Rechnung einführen lässt.

Die Ausfuhrzollanmeldung hat den Namen des Exporteurs, die Unternehmens- Identifikationsnummer und seine Adresse mit der Postleitzahl zu enthalten. Exporteur ist, wer die Ware ins Ausland sendet oder auf seine Rechnung oder auf Rechnung des im Ausland wohnhaften Erwerbers senden lässt.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

2. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova