AS 2015 3715

Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens

SR 0.232.121.42; AS 2006 1375

Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands am 30. September 2014 In Kraft getreten am 1. Januar 2015

Übersetzung1

[…]

Regel 18 Mitteilung der Schutzverweigerung […] 4) [Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung] a) Die Mitteilung einer Zurücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen. b) Die Mitteilung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben: i) das mitteilende Amt; iii) bezieht sich die Zurücknahme nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sich die Zurücknahme bezieht oder nicht bezieht; wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und v) das Datum der Zurücknahme der Schutzverweigerung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Mitteilung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben. […]

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 3715).

Regel 18bis Erklärung über die Schutzerteilung 1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt wurde] a) Ein Amt, das keine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltenden Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle beziehungsweise bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das Amt, das die Erklärung abgibt; iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht; wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat oder haben wird; und v) das Datum der Erklärung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben. d) Unbeschadet des Buchstabens a hat das Amt dem Internationalen Büro die Erklärung nach Buchstabe a zu übersenden, sofern Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) anwendbar ist oder für die gewerblichen Muster oder Modelle im Anschluss an Änderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt wird. e) Die nach Buchstabe a anwendbare Frist entspricht der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i) beziehungsweise ii) gewährten Frist für den Eintritt derselben Wirkung wie ein nach dem anwendbaren Recht erteilter Schutz bezüglich der Benennung der Vertragspartei, die eine Erklärung nach einer der vorgenannten Regeln abgegeben hat. 2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung] a) Ein Amt, das eine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt und entschieden hat, diese Schutzverweigerung ganz oder teilweise zurückzunehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung nach Regel 18 Absatz 4 Buchstabe a dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle oder bestimmter gewerblicher

Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Absatz 3 anwendbar ist, untersteht die

Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr. b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben: i) das mitteilende Amt; iii) bezieht sich die Erklärung nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; wie ein nach dem anwendbaren Recht erteiltes Schutzrecht hat; und v) das Datum der Erklärung. c) Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so hat die Erklärung auch alle Änderungen zu enthalten oder anzugeben. […]

Gebührenverzeichnis (In Kraft seit dem 1. Januar 2015) […]

VII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen

24. Das Internationale Büro ist berechtigt, für die nicht von diesem Gebührenverzeichnis erfassten Dienstleistungen eine Gebühr in einer von ihm selbst festgelegten Höhe zu erheben.