Funtauna

AS 2015 3815

Verordnung
über die Unfallversicherung
(UVV)

Änderung vom 18. September 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 138 Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen

Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Artikel 22 Absatz 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als 45 Prozent und bei Familiengliedern nicht weniger als 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

18. September 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova