AS 2015 3975

Verordnung
über den Einsatz von privaten Sicherheitsunternehmen
für Schutzaufgaben durch Bundesbehörden
(Verordnung über den Einsatz von Sicherheitsunternehmen, VES)

vom 24. Juni 2015 (AS 2015 2333; SR 124)

Art. 13 Abs. 1 und 2

statt:

Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

Sie übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

muss es heissen:

Die einsetzende Behörde übermittelt der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert sie oder ihn über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung in der Schweiz entstandene Probleme.

Die einsetzende Behörde übermittelt dem EDA und der oder dem Sicherheitsbeauftragten ihres Departements eine Kopie des mit dem Unternehmen abgeschlossenen Vertrags und informiert diese über allfällige im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung im Ausland entstandene Probleme.

20. Oktober 2015 Bundeskanzlei