AS 2015 4007
Verordnung
über die im Betreibungs- und Konkursverfahren
zu verwendenden Formulare und Register sowie
die Rechnungsführung
(VFRR)
Änderung vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 5. Juni 19961 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),
Art. 1
Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.
Art. 2
Die von der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz aufgestellten Formulare werden als Mustersammlung in elektronischer Form veröffentlicht.
Die Betreibungs- und Konkursämter können eigene Formulare herstellen und verwenden; diese haben inhaltlich dem jeweiligen Formular der Mustersammlung zu entsprechen.
Die kantonalen Behörden können für ihr Gebiet weitere Formulare aufstellen.
sowie Rechnungsführung. V
Art. 3
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann auf dem Verordnungsweg inhaltliche und formale Vorgaben an die vom Gläubiger zu stellenden Begehren erlassen.
Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz erstellt für die vom Gläubiger zu stellenden Begehren Formulare und veröffentlicht diese in elektronischer Form. Die Verwendung dieser Formulare ist nicht obligatorisch.
Die Betreibungs- und Konkursämter haben auch die mündlich eingehenden Begehren anzunehmen, sofern diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Wird ein Begehren mündlich gestellt, so trägt das Amt es auf ein Formular ein und lässt dieses vom Gläubiger unterschreiben.
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |