AS 2015 4105
Personalverordnung
des Bundesgerichts
(PVBger)
Änderung vom 19. Oktober 2015
Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:
I
Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 2–5
Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
0,5 Prozent bei genügenden Leistungen;
2,5 Prozent bei guten Leistungen;
4 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht:
1,5 Prozent bei guten Leistungen;
3 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht:
1 Prozent bei guten Leistungen;
2 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:
0,5 Prozent bei guten Leistungen;
1 Prozent bei sehr guten Leistungen.
Art. 46 Abs. 1 und 2
Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.
Die Treueprämie entspricht:
nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn;
nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.
II
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel 25 am1. Dezember 2015;
Artikel 46 am1. Januar 2016.
19. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Gilbert Kolly Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin