AS 2015 4105

Personalverordnung
des Bundesgerichts
(PVBger)

Änderung vom 19. Oktober 2015

Das Schweizerische Bundesgericht
verordnet:

I

Die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 20011 wird wie folgt geändert:

Art. 25 Abs. 2–5

Bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:

  1. 0,5 Prozent bei genügenden Leistungen;

  2. 2,5 Prozent bei guten Leistungen;

  3. 4 Prozent bei sehr guten Leistungen.

Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 26 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wie folgt erhöht:

  1. 1,5 Prozent bei guten Leistungen;

  2. 3 Prozent bei sehr guten Leistungen.

Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 29 wird der Lohn jährlich bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wie folgt erhöht:

  1. 1 Prozent bei guten Leistungen;

  2. 2 Prozent bei sehr guten Leistungen.

Über dem Höchstbetrag der Lohnklasse 31 wird der Lohn jährlich wie folgt erhöht:

  1. 0,5 Prozent bei guten Leistungen;

  2. 1 Prozent bei sehr guten Leistungen.

Art. 46 Abs. 1 und 2

Nach Vollendung des 10. Anstellungsjahres sowie nach je fünf weiteren Anstellungsjahren kann eine Treueprämie ausgerichtet werden.

Die Treueprämie entspricht:

  1. nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr je einem halben Monatslohn;

  2. nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren einem Monatslohn.

II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  1. Artikel 25 am1. Dezember 2015;

  2. Artikel 46 am1. Januar 2016.

19. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Gilbert Kolly Der Generalsekretär: Paul Tschümperlin