AS 2015 4141
Verordnung des EDI
über den Schweizer Filmpreis
Änderung vom 16. Oktober 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 30. September 20041 über den Schweizer Filmpreis wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. bbis
Ziel des Schweizer Filmpreises ist es:
bbis. die besten Abschlussfilme in der Filmausbildung auszuzeichnen und den Regisseurinnen und Regisseuren damit den Start ins Berufsleben zu erleichtern;
Art. 4 Abs. 2bis
Filme, die zum Abschluss einer Filmausbildung in der Schweiz oder im Ausland realisiert wurden, sind zugelassen, wenn sie unabhängig produziert oder koproduziert wurden und ihre unabhängige Auswertung sichergestellt ist. Abschlussfilme, die nicht unabhängig produziert oder koproduziert wurden oder deren unabhängige Auswertung nicht sichergestellt ist, sind nur in einer eigenen Preiskategorie zugelassen.
Art. 5 Abs. 1
Zugelassen sind Personen mit Schweizer Nationalität sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 11
Die Preise für die ausgezeichneten Filme werden je zur Hälfte an die Produktion und an die Regie ausbezahlt, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
Die Preise für Abschlussfilme nach Artikel 4 Absatz 2bis zweiter Satz werden an die Regisseurin oder den Regisseur ausbezahlt.
II
Diese Verordnung tritt am1. Dezember 2015 in Kraft.
16. Oktober 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset