AS 2015 4171
Luftreinhalte-Verordnung
(LRV)
Änderung vom 14. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken In den betreffenden Fussnoten wird «Bezugsquelle: Schweizerische Normenvereinigung, 8400 Winterthur; www.snv.ch.» ersetzt durch: «Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.» In Anhang 5, Ziffer 5, «Hinweise», Buchstabe b, wird der letzte Satz «Bezugsquelle dieser Normen: Schweiz. Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch» ersetz durch: «Diese Normen können beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.»
Art. 8 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 13 Abs. 3 zweiter Satz
…Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in den Anhängen2, 3 und 4.
Art. 19a Abs. 4
Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.
Art. 19b Abs. 2
Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen.
Art. 20c Abs. 1 Bst. a Fussnote
Der Nachweis der Konformität umfasst:
a. eine Typengenehmigung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder das Dokument nach Anhang VII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 19972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte; und
Art. 36 Abs. 1 Bst. b
Der Bund vollzieht die Vorschriften über:
b. die Kontrolle der Brenn- und Treibstoffe bei der Einfuhr und beim Inverkehrbringen (Art. 38).
Art. 38 Abs. 3 und 4
Das BAFU kontrolliert stichprobeweise die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Brenn- und Treibstoffen.
Stellt das BAFU fest, dass ein Importeur oder Händler wiederholt Brenn- und Treibstoffe einführt oder in Verkehr bringt, welche die Qualitätsanforderungen nach Anhang 5 nicht erfüllen, so teilt es dies der für die Strafverfolgung zuständigen kantonalen Behörde und gegebenenfalls der Zollbehörde mit.
II
Die Anhänge 1–5 und 7 werden gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung vom 19. Mai 20103 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. c Ziff. 3 und 10
Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind:
c. die folgenden übrigen Produkte: 3. die folgenden Geräte bis 350 kW Feuerungswärmeleistung, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854 (LRV) nicht erfüllen, sie nicht von einer bezeichneten harmonisierten technischen Norm nach Artikel 12 des Bauproduktegesetzes vom 21. März 20145 (BauPG) erfasst werden und für sie keine Europäische Technische Bewertung nach Artikel 13 BauPG ausgestellt wurde: – Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel für Gebläsebrenner für Heizöl extraleicht oder Gas – Heizkessel und Umlaufwärmeerzeuger mit atmosphärischen Brennern für Öl oder Gas – Gas-Durchflusswassererwärmer ab 35 kW Feuerungswärmeleistung oder Gas-Speicherwassererwärmer ab 30 Liter Wasserinhalt – Feuerungsanlagen für Holz und Kohle; für diese Anlagen gelten die beiden letztgenannten Voraussetzungen des Einleitungssatzes nicht, sofern Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes von der Verordnung (EU) Nr. 2015/11856 abweichende länderspezifische Emissions- und Wirkungsgradvorschriften erlassen dürfen, 10. naturbelassene Holzpellets und -briketts, sofern sie die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 32 LRV nicht erfüllen.
IV
Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 20047 Abs. 2 Aufgehoben Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Oktober 2015 Für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen, die gemäss der Änderung vom 14. Oktober 2015 sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen aufgrund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von sechs bis zehn Jah-
Verordnung (EU) Nr. 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff- Einzelraumheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 193 vom 21.7.2015, S.1.
AS 2004 3561 ren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.
V
Diese Verordnung tritt am 16. November 2015 in Kraft.
14. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 3 Abs. 1) Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
Ziff. 23
Betrifft nur den französischen Text.
Ziff. 24
Die Feuerungswärmeleistung bezeichnet die Wärmeenergie, die einer Anlage pro Zeiteinheit maximal zugeführt werden kann. Sie wird errechnet, indem der Brennstoffverbrauch der Anlage mit dem unteren Heizwert des Brennstoffes multipliziert wird.
Ziff. 71 Abs. 5 Fussnote
Für Stoffe, bei denen der begründete Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung8 besteht und die nicht in der Tabelle Ziffer 72 als Stoffe der Klasse1 klassiert sind, müssen die Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe a begrenzt werden.
Ziff. 72
Stoff Summenformel Klasse Trichlorethen C2HCl3 1 streichen
Ziff. 83
Stoff Summenformel Klasse Trichlorethen C2HCl3 3
Als Stoffe mit begründetem Verdacht auf eine krebserzeugende Wirkung gelten insbesondere die in Abschnitt III (krebserzeugende Arbeitsstoffe) in den Kategorien 3–5 der «MAK- und BAT-Werte-Liste» der Deutschen Forschungsgemeinschaft aufgeführten Stoffe. Bezugsquelle: Wiley-VCH Verlag GmbH, D-69469 Weinheim.
Anhang 2
(Art. 3 Abs. 2 Bst. a) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen Inhaltsübersicht (neue Ziff. 48)
Elektrostahlwerke
Ziff. 134
Aufgehoben
Ziff. 232
232 Quecksilber Bei der Chloralkali-Elektrolyse nach dem Amalgam-Verfahren dürfen die Emissionen von Quecksilber im Jahresmittel1 g pro Tonne installierte Chlorkapazität nicht überschreiten.
Ziff. 33 Abs. 3 Bst. b Fussnote
Tankstellen sind so auszurüsten und zu betreiben, dass:
b. beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen9 höchstens 10 Prozent der in der Verdrängungsluft enthaltenen organischen Stoffe emittiert werden; diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn entsprechende Messresultate einer amtlichen Fachstelle vorliegen und wenn das Gaspendelsystem ordnungsgemäss installiert und betrieben wird.
Ziff. 421
Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 48
Elektrostahlwerke 481 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Elektrostahlherstellung einschliesslich Stranggiessen mit einer Schmelzleistung von mehr als2.5 Tonnen Stahl pro Stunde.
ISO 13331 Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
482 Staub Die staubförmigen Emissionen dürfen gesamthaft5 mg/m3 nicht überschreiten.
483 Dioxine und Furane Die in Elektrolichtbogenöfen entstehenden Emissionen polychlorierter Dibenzo-pdioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-110, dürfen 0.1 ng/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 714 Abs. 1 Bst. c und l
Die Emissionen dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
Quecksilber und Cadmium und deren Verbindungen, 0,05 mg/m3 angegeben als Metalle, je
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (Dioxine) und Dibenzofurane (Furane), angegeben als Summenwert der Toxizitätsäquivalente nach EN 1948-111 0,1 ng/m3
Ziff. 822 Brenn- und Treibstoffe
Stationäre Verbrennungsmotoren dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.
Ziff. 823 Feststoffe
Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.
Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 2.
Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
Ziff. 824
824 Kohlenmonoxid, Stickoxide und Ammoniak
Die Emissionen von stationären Verbrennungsmotoren dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
bis 100 kW über 100 kW über 1 MW – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 Absatz 1 650 300 300 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 1300 650 300 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 650 300 300 – Stickoxide (NOx), angegeben mg/m3 als Stickstoffdioxid (NO2 Absatz 1 250 150 100 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu 80 Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 400 250 100 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 400 250 250
Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 30 mg/m3 nicht überschreiten.
Ziff. 826
826 Messung und Kontrolle
Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle zwei Jahre zu wiederholen.
Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen gilt Ziffer 827 Absatz 3.
Ziff. 827
827 Notstromgruppen
Für Verbrennungsmotoren von Notstromgruppen, die während höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden, legt die Behörde die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen nach Artikel 4 fest; Anhang 1 Ziffer 6, Anhang 2 Ziffer 824 sowie Anhang 6 gelten nicht.
Die staubförmigen Emissionen dürfen 50 mg/m3 nicht überschreiten.
Die periodische Messung und Kontrolle nach Artikel 13 Absatz 3 ist alle sechs Jahre zu wiederholen.
Ziff. 831 Bezugsgrösse
Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Sauerstoffgehalt im Abgas von
Prozent (% vol).
Ziff. 832 Russzahl
Gasturbinen dürfen nur mit Gasbrenn- und Gastreibstoffen nach Anhang 5 Ziffer 4 oder mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen, welche die Anforderungen nach Anhang
Ziffer 132 erfüllen, betrieben werden.
Ziff. 833 Kohlenmonoxid
Bei Einsatz von flüssigen Brenn- oder Treibstoffen dürfen die Emissionen von Russ die Russzahl2 (Anh. 1 Ziff. 22) nicht überschreiten.
Ziff. 834
Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
bis 40 MW über 40 MW – Kohlenmonoxid (CO) mg/m3 nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 oder flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 100 35 nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 Buchstaben d und e, wenn die Anlage jährlich mindestens zu
Prozent mit diesen Stoffen betrieben wird 240 35
Ziff. 836
836 Stickoxide und Ammoniak
Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als Stickstoffdioxid, dürfen folgende Grenzwerte nicht überschreiten:
bis 40 MW über 40 MW – Stickoxide (NOx) mg/m3 nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 40 20 – beim Betrieb mit flüssigen Brenn- oder Treibstoffen 50 40
Wird eine Gasturbine mit einer Entstickungsanlage betrieben, dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak,
mg/m3 nicht überschreiten.
Anhang 3
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b) Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen
Ziff. 414
Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei Ölverdampfungsbrennern 7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent 2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Ziff. 521 Abs. 2 und 3
In handbeschickten Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW sowie in Cheminées darf nur naturbelassenes stückiges Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstabe a verbrannt werden.
In automatischen Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 40 kW darf nur naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b verbrannt werden.
Ziff. 63
Die Abgasverluste von Heiz- und Dampfkesseln dürfen folgende Werte nicht überschreiten:
bei Gebläsebrennern mit einstufigem Brennerbetrieb und bei atmosphärischen Brennern 7 Prozent
bei Gebläsebrennern mit zweistufigem Brennerbetrieb: 1. beim Betrieb der ersten Brennerstufe 6 Prozent 2. beim Betrieb der zweiten Brennerstufe 8 Prozent 2 Bei Heiz- und Dampfkesseln mit einer Absicherungstemperatur wärmeträgerseitig von über 110 °C, bei denen die Anforderungen nach Absatz 1 technisch oder betrieblich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar sind, kann die Behörde mildere Grenzwerte festlegen.
Anhang 4
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c) Anforderungen an Feuerungsanlagen, an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Arbeitsgeräte
Ziff. 31 Abs. 1 Fussnote und Abs. 2
Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG12 einhalten.
Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung13 und nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG.
Ziff. 32 Abs. 2
Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 27720614 oder nach dem UNECE Reglement Nr. 13215.
Ziff. 33 Abs. 4
Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.
UNECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften der zu ergreifenden Massnahmen zur Reduktion der gasförmigen Schadstoffemissionen sowie der Partikelemissionen von Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen sowie zur Reduktion von gasförmigen Schadstoffemissionen von Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, die mit Erdgas oder mit Flüssiggas betrieben werden; zuletzt geändert durch Änderungsserie 04 Ergänzung 8, in Kraft seit 22. Januar 2015, Annex 4C, Particle Number Measurement Test Procedure. Bezugsquelle: www.unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.
Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
UNECE-Reglement Nr. 132 vom 17. Juni 2014 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nachrüst-Abgasreinigungsanlagen (REC) für schwere Nutzfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Traktoren und für mobile Maschinen und Geräte, ausgerüstet mit Kompressionszündungsmotoren; geändert durch Änderungsserie 01, in Kraft seit 22. Januar 2015 (Add.131 Rev.1. Bezugsquelle: www. unece.org. Dieses Reglement kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen werden.
Ziff. 34
Abgaswartung und Kontrolle
Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen.
Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.
Anhang 5
(Art. 21 und 24) Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe
Ziff. 132 Abs. 3
Für flüssige biogene Brennstoffe gelten für Asche und Phosphor abweichend von Absatz 2 folgende Werte:
Asche 100 mg/kg Phosphor 20 mg/kg
Ziff. 31 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
Nicht als Holzbrennstoffe gelten:
b. alle übrigen Stoffe aus Holz, wie: 1. Altholz oder Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden oder Beschichtungen aus halogenorganischen oder bleihaltigen Verbindungen aufweisen,
Ziff. 32
Anforderungen an Holzpellets und -briketts Holzpellets und -briketts, die als naturbelassenes Holz im Sinne von Ziffer 31 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten, dürfen nur gewerbsmässig eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn:
die Holzpellets den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-2 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 2: Einteilung von Holzpellets)16 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind;
die Holzbriketts den Anforderungen der Norm SN EN ISO 17225-3 (Feste Biobrennstoffe - Brennstoffspezifikationen und -klassen - Teil 3: Einteilung von Holzbriketts)17 an die Eigenschaftsklassen A1 oder A2 entsprechen oder von gleichwertiger Qualität sind.
Diese Norm kann beim Bundesamt für Umwelt, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
Ziff. 5 Abs. 1bis
Wird dem Motorenbenzin Bioethanol beigemischt, so darf im Sommerhalbjahr bis am 30. September 2020 vom Dampfdruck-Höchstwert von 60,0 kPa nach Absatz 1 wie folgt abgewichen werden:
Bioethanolgehalt % (V/V)1,02,03,04,05,0 6,0 7,0 8,0 9,0 10,0 Maximal zulässige kPa3,7 6,0 7,2 7,8 8,0 8,0 7,9 7,9 7,8 7,8 Dampfdruckabweichunga Hinweise: a Zwischenwerte werden durch lineare Interpolation zwischen dem unmittelbar über und dem unmittelbar unter dem Bioethanolgehalt liegenden Wert ermittelt.
Ziff. 6
Dieselöl darf gewerbsmässig nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn es den folgenden Anforderungen entspricht:
Merkmal Einheit Mindest- Höchst- Prüfverfahrenb werta werta Dieselöl – Cetanzahl 51,0c – EN ISO 5165, EN 15195, EN 16144 – Dichte bei 15 °C kg/m3 – 845,0 EN ISO 3675, EN ISO 12185 – Siedeverlauf: 95 % (V/V) aufgefangen bei °C – 360 EN ISO 3405, EN ISO 3924 – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe % (m/m) – 8,0 EN 12916 – Schwefelgehalt mg/kg – 10,0 EN ISO 20846, EN ISO 20884, EN ISO 13032 Hinweise: a Die Prüfergebnisse sind nach der Norm EN ISO 4259 «Petroleum products – determination and application of precision data in relation to methods of test» zu beurteilen. b Für die Prüfung massgebende (gemeinsame) Normen: – EN: Norm des Europäischen Komitees für Normung CEN – ISO: Norm der Internationalen Normenorganisation ISO Diese Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, Worblentalstr. 68, 3063 Ittigen, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch bezogen werden.
c Für Winterqualitäten muss die Cetanzahl abweichend von dieser Tabelle mindestens den Anforderungen nach SN EN 590 entsprechen.
Anhang 7
(Art. 2 Abs. 5) Immissionsgrenzwerte Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition 100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3 100 µg/m3 24-h-Mittelwert; darf 100 µg/m3 95 % der ½-h-Mittelwerte eines Jahres ≤ 100 µg/m3
µg/m3 24-h-Mittelwert; darf Kohlenmonoxid (CO) 8 mg/m3 24-h-Mittelwert; darf eines Monats ≤ 100 µg/m3 120 µg/m3 1-h-Mittelwert; darf
µg/m3 24-h-Mittelwert; darf Blei (Pb) im Schwebestaub 500 ng /m3 Jahresmittelwert (PM10) (arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Schwebe- Staubniederschlag insgesamt 200 mg/(m2 × d) Jahresmittelwert Schadstoff Immissionsgrenzwert Statistische Definition Blei (Pb) im Staubniederschlag 100 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Cadmium (Cd) im Staubniederschlag 2 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Zink (Zn) im Staubniederschlag 400 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Thallium (Tl) im Staubniederschlag 2 µg/(m2 × d) Jahresmittelwert (arithmetischer Mittelwert) Hinweis: Das Zeichen «≤» bedeutet «kleiner oder gleich». a Feindisperse Schwebestoffe mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als
µm.