AS 2015 423

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)

Änderung vom 28. Januar 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:

Art. 11a Sachüberschrift und Abs. 1

Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 12

6. Abschnitt: Bundesamt für Rüstung

Art. 12 Ziel und Aufgaben

Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, Informatiksysteme und Material sicher.

Zur Verfolgung dieses Ziels erfüllt die armasuisse als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 20122 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Aufgaben:

  1. Sie unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung von Systemen und Material.

  2. Sie stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher.

  3. Sie beschafft Güter und Dienstleistungen nach dem Anhang der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Sie betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.

  1. Sie unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und bei der Instandhaltung von Systemen und Material.

  2. Sie liquidiert aus dem militärischen Inventar ausscheidende Systeme und Materialien.

Art. 12a Unterstellte Einheiten und deren Aufgaben

Der armasuisse unterstellt sind die Verwaltungseinheiten armasuisse Wissenschaft und Technologie und armasuisse Immobilien.

Die armasuisse Wissenschaft und Technologie nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. Sie stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt die Wissenschafts- und Technologiebedürfnisse auch im Rahmen von Netzwerken und Kooperationen mit nationalen und internationalen Partnern ab.

  2. Sie testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Systeme im Wehr- und Sicherheitsbereich.

Die armasuisse Immobilien nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom5. Dezember 20083 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.

Gliederungstitel vor Art. 13 6a. Abschnitt: Bundesamt für Landestopografie

Art. 13

Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) ist entsprechend den politischen Vorgaben das nationale Kompetenzzentrum der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Beschreibung, Darstellung und Archivierung von raumbezogenen Geodaten (Geoinformation).

Zur Verfolgung der Ziele gemäss dem Geoinformationsgesetz vom5. Oktober 20074 (GeoIG) nimmt das swisstopo insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Es führt eine moderne, dreidimensionale Landesvermessung in erforderlicher Aktualität und Qualität durch.

  2. Es stellt die bedarfsgerechte Versorgung ziviler und militärischer Kunden mit geodätischen, topografischen, kartografischen und geologischen Produkten und Dienstleistungen sicher.

  3. Es sichert die historischen Geoinformationen zur Nachverfolgung der Entwicklung von Raum und Umwelt.

  1. Es erstellt geologische Grundlagen zur Bewirtschaftung des Untergrunds und stellt den Betrieb des Forschungslabors Mont Terri sicher.

  2. Es ist Leistungserbringer innerhalb der Bundesverwaltung in den Bereichen Geoinformatik und Geoinformation.

  3. Es koordiniert die Bedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen der Geoinformation und der Landesgeologie durch je ein weisungsberechtigtes Koordinationsorgan.

  4. Es übt die Oberleitung und Oberaufsicht für die amtliche Vermessung und den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus.

  5. Es erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung über die Geoinformation zuweist.

II

Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird wie folgt geändert:

B. Departemente Départements Dipartimenti Departaments IV. Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) Département fédéral de la défense, de la protection de la population et des sports (DDPS) Dipartimento federale della difesa, della protezione della popolazione e dello sport (DDPS) Departament federal da defensiun, protecziun da la populaziun e sport (DDPS) … 1.5 Bundesamt für Rüstung (armasuisse) Office fédéral de l’armement (armasuisse) Ufficio federale dell’armamento (armasuisse) Uffizi federal da l’armament (armasuisse) 1.5a Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) Office fédéral de topographie (swisstopo) Ufficio federale di topografia (swisstopo) Uffizi federal da topografia (swisstopo) …

III

Diese Verordnung tritt am1. März 2015 in Kraft.

28. Januar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova