AS 2015 4291

Originaltext

Abkommen vom 13. April 2012

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt

SR 0.672.916.33; AS 2013 97

Änderung der Steuersätze Vom Bundesrat genehmigt am 12. August 2015 Inkrafttreten am 1. Januar 2016

Art. 17 Abs. 2

Der Steuersatz in Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens wird wie folgt geändert: 2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt:

  1. für Erträge nach Absatz 1 Buchstabe a aus Geldanlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei schweizerischen Zahlstellen: 25 Prozent;

  2. für alle übrigen Erträge nach Absatz 1: 27,5 Prozent.