AS 2015 4427

Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(GebV-FMG)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. Dezember 20071 über die Gebühren im Fernmeldebereich wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4

Die Gebühren, die in Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Internet-Domains erhoben werden, sind ab dem Zeitpunkt der Zuteilung des Domain-Namens geschuldet.

Art. 6 Bst. d

Die im Voraus erhobenen jährlichen und mehrjährigen Verwaltungsgebühren werden in folgenden Fällen nicht rückerstattet:

d. Widerruf der Zuteilung eines Domain-Namens, der einer in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallenden Domain untergeordnet ist.

Art. 8 Abs. 4

Der Frequenzbereichsfaktor bestimmt sich wie folgt:

Frequenzbereich Faktor weniger als 1 GHz 10,0

bis weniger als 10 GHz1,4

bis weniger als 16 GHz1,1

bis weniger als 20 GHz 0,5

bis weniger als 24 GHz 0,75

bis weniger als 27 GHz 0,5

bis weniger als 30 GHz 0,75

bis weniger als 40 GHz 0,40

bis weniger als 45 GHz 0,125

bis weniger als 70 GHz 0,12

GHz und mehr 0,006

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova