AS 2015 4439

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Beaufsichtigung von
privaten Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)
verordnet:

I

Die Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA vom 9. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2

Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:

b. in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen nach

Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b AVO, mindestens aber 100 000

Franken.

Der Zuschlag entfällt für die Schwankungsrückstellungen der Kreditversicherung und in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.

Art. 5 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven

Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

Art. 5a einfügen vor dem Gliederungstitel des4. Abschnitts

Art. 5a Mindestgliederung der Jahresrechnung

In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze1 und 2, 959b Absätze2 und 3 sowie 959c Absätze1 und 2 des Obligationenrechts2 (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach dem Anhang und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.

Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang anzugeben.

Versicherungsunternehmen, welche sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, weisen die versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert aus.

Gliederungstitel vor Art. 5b 3a. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

Art. 5b

Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO.

Die Kaution beträgt mindestens:

a. 600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b; A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben.

Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber:

  1. 280 000 Franken für den Versicherungszweig B14;

  2. 80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15;

  3. 40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.

Art. 6a Übergangsbestimmung zu der Änderung vom 28. Oktober 2015

Artikel 5a ist erstmals anwendbar für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015.

Bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften wird das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 des OR3 dargestellt.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2015 in Kraft.

28. Oktober 2015 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht: Anne Héritier Lachat Mark Branson

Anhang

Mindestgliederung der Jahresrechnung A. Bilanz 1. Aktiven In der Bilanz sind folgende Aktiven gesondert auszuweisen: 1.1 Kapitalanlagen 1.1.1 Immobilien 1.1.2 Beteiligungen 1.1.3 Festverzinsliche Wertpapiere 1.1.4 Darlehen 1.1.5 Hypotheken 1.1.6 Aktien 1.1.7 Übrige Kapitalanlagen 1.2 Kapitalanlagen aus anteilgebundener Lebensversicherung 1.3 Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten 1.4 Depotforderungen aus übernommener Rückversicherung 1.5 Flüssige Mittel 1.6 Anteil versicherungstechnische Rückstellungen aus Rückversicherung 1.7 Sachanlagen 1.8 Aktivierte Abschlusskosten 1.9 Immaterielle Vermögenswerte 1.10 Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft 1.11 Übrige Forderungen 1.12 Sonstige Aktiven 1.13 Nicht einbezahltes Grundkapital 1.14 Aktive Rechnungsabgrenzungen 1.15 Total Aktiven 2. Passiven In der Bilanz sind folgende Passiven gesondert auszuweisen: 2.1 Versicherungstechnische Rückstellungen 2.2 Versicherungstechnische Rückstellungen für anteilgebundene Lebensversicherung 2.3 Nichtversicherungstechnische Rückstellungen 2.4 Verzinsliche Verbindlichkeiten 2.5 Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten 2.6 Depotverbindlichkeiten aus abgegebener Rückversicherung 2.7 Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft 2.8 Sonstige Passiven 2.9 Passive Rechnungsabgrenzungen 2.10 Nachrangige Verbindlichkeiten 2.11 Total Fremdkapital (2.1 + … +2.10) 2.12 Gesellschaftskapital 2.13 Gesetzliche Kapitalreserven 2.14 Gesetzliche Gewinnreserven 2.15 Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten 2.16 Eigene Kapitalanteile als Minusposten 2.17 Total Eigenkapital (2.12 + …+2.16) 2.18 Total Passiven B. Erfolgsrechnung In der Erfolgsrechnung sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:

1 Bruttoprämie

2 Anteil Rückversicherer an Bruttoprämie

Prämie für eigene Rechnung (1 + 2)

Veränderung der Prämienüberträge

Anteil Rückversicherer an Veränderung der Prämienüberträge

Verdiente Prämien für eigene Rechnung (3 + 4 + 5)

Sonstige Erträge aus dem Versicherungsgeschäft

Total Erträge aus dem versicherungstechnischen Geschäft (6 + 7)

Zahlungen für Versicherungsfälle brutto

Anteil Rückversicherer an Zahlungen für Versicherungsfälle

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Anteil Rückversicherer an Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen für anteilgebundene Lebensversicherung

Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung (9 + 10 + 11 +

+ 13)

Abschluss- und Verwaltungsaufwand

Anteil Rückversicherer an Abschluss und Verwaltungsaufwand

Abschluss- und Verwaltungsaufwand für eigene Rechnung (15 + 16)

Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

Total Aufwendungen aus dem versicherungstechnischen Geschäft (14 + 17 + 18) (nur für Schadenversicherung)

Erträge aus Kapitalanlagen

21 Aufwendungen für Kapitalanlagen

Kapitalanlagenergebnis (20 + 21)

Kapital- und Zinserfolg aus anteilgebundener Lebensversicherung

Sonstige finanzielle Erträge

Sonstige finanzielle Aufwendungen

Operatives Ergebnis (8 + 14 + 17 + 18 + 22 + 23 + 24 + 25)

Zinsaufwendungen für verzinsliche Verbindlichkeiten

Sonstige Erträge

Sonstige Aufwendungen

Ausserordentlicher Ertrag/Aufwand

Gewinn / Verlust vor Steuern (26 + 27 + 28 + 29 + 30)

Direkte Steuern

Gewinn / Verlust (31 + 32) C. Anhang Der Anhang muss neben den in den Artikeln 959c Absätze1 und 2 sowie 961a OR4 aufgeführten Angaben noch folgende Erläuterungen enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

  1. Aufgliederung der übrigen Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen aus anteilgebundener Lebensversicherung;

  2. Aufgliederung der Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber: 1. Versicherungsnehmer, 2. Agenten und Vermittler, 3. Versicherungsunternehmen;

  3. Aufgliederung der versicherungstechnischen Rückstellungen jeweils mit dem Bruttobetrag, dem Anteil Rückversicherer und dem Betrag für eigene Rechnung in folgende Positionen: 1. Prämienüberträge, 2. Rückstellungen für Versicherungsleistungen, 3. Übrige versicherungstechnische Rückstellungen, 4. Deckungskapital, 5. Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen, 6. Rückstellungen für Überschussfonds;

  4. Aufgliederung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber: 1. Versicherungsnehmer, 2. Agenten und Vermittler, 3. Versicherungsunternehmen;

  5. Darstellung des Eigenkapitalnachweises. Der Eigenkapitalnachweis zeigt für die Berichtsperiode tabellarisch für jede wesentliche Eigenkapitalkomponente den Anfangsbestand, den Endbestand und eine Überleitung vom Anfangs- zum Endbestand, wobei jede für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage wesentliche Bewegung separat aufzuzeigen ist;

  6. Aufgliederung der Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Erfolgsrechnung in folgende Positionen: 1. Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsleistungen, 2. Veränderung der übrigen versicherungstechnische Rückstellungen, 3. Veränderung des Deckungskapitals, 4. Veränderung der Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen, 5. Veränderung der Rückstellungen für Überschussfonds;

  1. Angaben zu den Erträgen aus Kapitalanlagen pro ausgewiesene Anlageklasse (A. Ziff. 1.1), gesondert ausgewiesen und in folgende Positionen aufgeteilt: 1. Erträge, 2. Zuschreibungen, 3. Realisierte Gewinne;

  2. Angaben zu den Aufwendungen für Kapitalanlagen pro ausgewiesene Anlageklasse (A. Ziff. 1.1), gesondert ausgewiesen und in folgende Positionen aufgeteilt: 1. Abschreibungen und Wertberichtigungen, 2. Realisierte Verluste.