AS 2015 4491
Verordnung
über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft
(GebV-BLW)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einschliesslich seiner Forschungsanstalt Agroscope für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 und dessen Ausführungserlassen sowie für statistische Dienstleistungen nach dem Bundesstatistikgesetz vom9. Oktober 19923, die das BLW erbringt.
Art. 3a Verzicht auf Gebührenerhebung
Keine Gebühren werden erhoben für:
den Bezug von statistischen Dienstleistungen des BLW durch das Bundesamt für Statistik;
Verfügungen betreffend Finanzhilfen und Abgeltungen.
Art. 4 Abs. 4
Ist für den Erlass einer Verwaltungsmassnahme nach den Artikeln 169–171a des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19984 eine Betriebsinspektion erforderlich, so wird je Betriebsinspektion für Reise- und Transportkosten eine Pauschale von 200 Franken erhoben.
II
Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |
Anhang 1
(Art. 4 Abs. 1) Gebühren für Dienstleistungen und Verfügungen
Bio-Verordnung vom 22. September 19975 1.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung (Art. 9) 200 1.2 Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht vom Departement zugelassen wurden (Art. 16k Abs. 3) 250 1.3 Prüfung zur Verlängerung von erteilten Bewilligungen 100
Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19986 2.1 Nichteintretensentscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6) 300 2.2 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); Einzelgesuch 600 2.3 Materieller Entscheid über Gesuch um Änderung der Zonengrenzen (Art. 6); mehrere Gesuchsteller 1200
Verordnung des BLW vom7. Dezember 19987 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr 3.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) 180 3.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) 250 3.3 Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2):
Sorbinsäure und Natamycin (HPLC-MS) 150
Asche gesamt (Gravimetrie) 80
Eisen und Kupfer (Photometrie) 50
Hefen und Milchsäurebakterien (mikrobiologische Bestimmung) 80
Methanol (GC) 80
Chlorid und Sulfat (Photometrie) 50
Vermehrungsmaterial-Verordnung vom 7. Dezember 19988 4.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art.4 und 9) 150 4.2 Kontrolle von Saat- und Pflanzgut (Art. 22 Abs. 4): 4.2.1 Probenahme 50 4.2.2 Vollständige Analyse (Reinheit, Keimfähigkeit, Anzahl fremder Samen) von gereinigten Proben für die Saatgutzertifizierung von:
Getreide, Mais und grosssamigen Körnerleguminosen 55
anderen Arten 90
Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19989 5.1 Anbau- und Verwendungsprüfung (Art. 17); jährliche Gebühr für:
Kartoffeln: 1. eine Sorte 4000 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 4500
anderen Arten: 1. eine Sorte 2500 2. jede weitere Sorte derselben Züchterin oder desselben Züchters 3000 5.2 Offizielle Feldbesichtigung, pro Stunde (Art. 23 Abs. 4) 30 5.3 Nachkontrollanbau von Vorstufen- und Basissaatgutposten, pro Probe (Art. 24 Abs. 3) 40 5.4 Prüfung und Genehmigung einer Sortenbezeichnung
Pflanzenschutzmittelverordnung vom12. Mai 201010 6.1 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das Unterlagen nach den Anhängen5 und 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–5) 2500 6.2 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das sämtliche Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden müssen (Art. 21 Abs. 1–4) 1400 6.3 Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels, für das nur ein Teil der Unterlagen nach Anhang 6 eingereicht werden muss (Art. 21 Abs. 7) 400–1000 6.4 Erteilung einer Bewilligung unter Verwendung von Daten einer früheren Gesuchstellerin für ein identisches Pflanzenschutzmittel mit Zustimmung der früheren Gesuchstellerin (Art. 22) 400 6.5 Versuche im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs (Art. 24 Abs. 3) und Kontrollanalysen (Art. 80 Abs. 1):
chemische und physikalisch-chemische Analysen 30–500
biologische Analysen 1900–11 000 6.6 Ausstellung eines Exportzertifikats (Art. 20) 60 6.7 Erteilung einer Verkaufserlaubnis (Art. 43) 200
Dünger-Verordnung vom10. Januar 200111 7.1 Behandlung eines Antrags um Aufnahme eines Düngertyps in die Düngerliste (Art. 7) 200 7.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Düngers (Art. 10) 200 7.3 Behandlung der Anmeldung eines Düngers (Art. 19) 100 7.4 Kontrollanalysen (Art. 29): Kompostanalyse TS, OS, Leitfähigkeit, N, P, K, Ca, Mg, Cd, Cr, Cu, Hg, Ni, Pb, Zn 570
Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 201112 8.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Art. 20) 100 8.2 Behandlung eines Gesuchs für die Bewilligung eines Futtermittelzusatzstoffs (Art. 22) 1400 8.3 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in die GVO-Futtermittelliste (Art. 62) 1400 8.4 Futtermittelkontrolle (Art. 70), sofern das Produkt in Ordnung ist; andernfalls wird die Gebühr nach Artikel 4 Absatz 2 berechnet 70
Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 201013 9.1 Pflanzenpass (Art. 36) 50 9.2 Pflanzenschutzzeugnis (Art. 20) 50 9.3 Einfuhrbewilligung (Art. 13) 50 9.4 Grenzkontrolle für Waren mit Herkunft aus Drittstaaten (Art. 15):
Grundgebühr, pro Sendung 50
zusätzlich für jede Teilsendung10