AS 2015 4517

Verordnung
über die Koordination der Kontrollen
auf Landwirtschaftsbetrieben
(VKKL)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Oktober 20131 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1

Die Kantone sorgen für die Koordination der Grundkontrollen, sodass ein Betrieb in der Regel nicht mehr als einmal pro Kalenderjahr kontrolliert wird. Ausnahmen von der Koordination sind insbesondere möglich für:

b. Grundkontrollen der folgenden Direktzahlungsarten:

1. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung,

Art. 4 Abs. 3

Für die Biodiversitätsbeiträgeder Qualitätsstufe II werden jährlich bei mindestens

Prozent der angemeldeten Betriebe Kontrollen nach den Absätzen1 und 2 durchgeführt. Dabei wird die Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen auf einer Auswahl der angemeldeten Flächen überprüft.

Art. 6 Abs. 2 Bst. b und 3

Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19962 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020 Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»3 akkreditiert sein. Dies gilt nicht für die Kontrolle der Flächendaten, der Einzelkulturbeiträge sowie der folgenden Direktzahlungsarten:

b. Biodiversitätsbeiträge der Qualitätsstufe II und für die Vernetzung;

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