AS 2015 4539

Verordnung
über die landwirtschaftliche Forschung
(VLF)

Änderung vom 28. Oktober 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Mai 20121 über die landwirtschaftliche Forschung wird wie folgt geändert:

Art. 6

Aufgehoben Gliederungstitel nach Art. 12 3a. Abschnitt: Landwirtschaftlicher Forschungsrat

Art. 12a

Der Landwirtschaftliche Forschungsrat nach Artikel 117 LwG ist eine Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982.

Er überprüft periodisch die Qualität, Aktualität, Effizienz und Wirkung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft. Dabei berücksichtigt er die agrar-, ernährungs-, forschungs-, wirtschafts-, umwelt- und gesellschaftspolitischen Ziele des Bundesrates.

Er kann im Einvernehmen mit dem BLW:

  1. vom BLW geförderte Institutionen oder einzelne Bereiche davon im Bereich Forschung und Beratung evaluieren lassen;

  2. Agroscope oder einzelne Bereiche davon evaluieren lassen;

  3. Ausschüsse bilden und mit der Bearbeitung einzelner Aufgaben betrauen.

Das BLW stellt dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat die notwendige Unterstützung zur Verfügung.