AS 2015 4573
Verordnung
über die Tierverkehrsdatenbank
(TVD-Verordnung)
Änderung vom 28. Oktober 2015
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. k
Die folgenden Begriffe bedeuten:
k. Tierbestand: Tiere, die in einer Tierhaltung stehen.
Art. 12 Abs. 2, 2bis und 3
und 2bis Aufgehoben
Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.
Art. 13 Sachüberschrift sowie Abs. 4 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen und Organisationen
Vom Bund oder von den Kantonen beigezogene Firmen und Organisationen, die Daten nach den Artikeln 4–8 zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, können diese Daten bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 14 Abs. 1 Bst. a, abis, b, d, e, g und h
Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste können folgende Daten ihrer Mitglieder bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
TVD-Nummer, Standortadresse und Koordinaten von Tierhaltungen, Gemeindenummer sowie Tierhaltungstyp nach Artikel 6 Buchstabe o TSV2;
abis. Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere, die in einer Tierhaltung stehen oder gestanden sind;
Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer von Tierhalterinnen und Tierhaltern;
für Tiere der Rindergattung: Tiergeschichte und Tierdetail sämtlicher Tiere, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
für Tiere der Schweinegattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind;
für Equiden: Tierdetail, Tiergeschichte sowie Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 sämtlicher Equiden, die bei der betreffenden Organisation eingetragen sind;
für Tiere der Ziegen- und der Schafgattung: Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 zu den Tiergruppen, die in den Tierhaltungen der Mitglieder stehen oder gestanden sind.
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz sowie 3
Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:
Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in folgende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden:
Personen, die Equiden kennzeichnen, können ins Tierdetail von Equiden Einsicht nehmen, es bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
Art. 17 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 18 Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
II
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Ziff. 1 Bst. h Einleitungssatz
Betrifft nur den französischen Text
Ziff. 3 Bst. g Ziff. 3
3. Daten zu Equiden Zu Equiden sind folgende Daten zu melden:
g. bei der Kastration eines männlichen Tiers: 3. Aufgehoben
III
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 wird wie folgt geändert:
Art. 15c Abs. 8
Im Zeitpunkt der Einfuhr eines Tiers muss ein Equidenpass vorhanden sein. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein Equidenpass vor, so muss der Eigentümer einen solchen innerhalb von 30 Tagen beantragen.
Art. 15e Abs. 7
Die Meldungen nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.
IV
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.
28. Oktober 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |