AS 2015 4897

Verordnung des EDA
zur Bundespersonalverordnung
(VBPV-EDA)

Änderung vom 19. November 2015

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD),
verordnet:

I

Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2

Zu den Karrierediensten gehören:

  1. der diplomatische Dienst;

  2. der konsularische Dienst.

Art. 61 Abs. 2 Bst. d

Nicht als Dienstreisen gelten:

d. die Besuchsreisen der Begleitperson und der Kinder;

Art. 81 Höhe

(Art. 81 BPV) Pro Indexpunkt, um den der Einsatzort tiefer als mit 95 Punkten bewertet ist, entsteht ein Anspruch auf den Betrag von 701 Franken pro Jahr.

Art. 84 Höhe

(Art. 81 BPV) Die Mobilitätsvergütung beträgt 6292 Franken pro Jahr.

Art. 88 Höhe

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV) Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8067 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.

Gliederungstitel vor Art. 98

8. Abschnitt: Vergütung von Besuchsreisen

Art. 98 Abs. 3–6

Die Reisekosten nach Absatz 1 können auch vergütet werden, wenn die Kinder sich mit dem oder der Angestellten am Einsatzort aufhalten und zum anderen Elternteil reisen, der sich nicht am Einsatzort aufhält.

Hält sich die Begleitperson nicht am Einsatzort der angestellten Person auf, so können die Reisekosten vergütet werden für jährlich bis zu zwei Besuchsreisen der Begleitperson zur angestellten Person oder der angestellten Person zur Begleitperson. Wenn gleichzeitig die Kinder besucht werden, können jährlich insgesamt höchstens die Kosten von zwei Besuchsreisen vergütet werden.

Der Anspruch verfällt entschädigungslos, wenn die Reise nicht innert eines Jahres nach seiner Entstehung angetreten wird.

Besondere schulische oder familiäre Umstände können angemessen berücksichtigt werden.

Art. 99 Abs. 1 und 2

Der Anspruch auf Vergütung der Besuchsreise wird mit einer jährlich für jeden Einsatzort von der DR in Absprache mit dem EFD festgelegten Pauschale abgegolten.

Für Begleitpersonen und Kinder, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, werden die Reisekosten höchstens bis zum Betrag der Pauschale nach Absatz 1 vergütet.

Art. 101 Vergütung für die Interessenwahrung an Angestellte im Ausland

(Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)

Den Angestellten werden die mit Zustimmung des Chefs oder der Chefin der Auslandvertretung getätigten Auslagen für die Interessenwahrung vergütet.

Ziel, Qualität, Umfang und Art der Interessenwahrungsaufgaben der angestellten Person und ihrer Begleitperson werden im Rahmen des jährlichen Führungszyklus zwischen dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung und der angestellten Person vereinbart.

Art. 104 Pauschale

(Art. 82 Abs. 3 Bst. c BPV)

Anspruch auf eine Pauschale haben Angestellte, die im Rahmen der Interessenwahrung und nach Absprache mit dem Chef oder der Chefin der Auslandvertretung Einladungen mit dienstlichem Charakter ausser Haus oder zu Hause durchführen.

Mit der Pauschale werden die Fahrauslagen innerhalb des Ortes und der näheren Agglomeration, die Kosten für erhöhten Garderobenbedarf und temporäre Kinderbetreuung sowie die Nebenkosten der Interessenwahrung vergütet.

Art. 105

Aufgehoben

Art. 106 Abs. 2 und 4

Den Missionschefs und Missionschefinnen sowie den Postenchefs und Postenchefinnen wird die Pauschale für die Interessenwahrung in der Funktionsstufe 1 (Kategorien I–IV) ausgerichtet. Sie selbst weisen, unter Vorbehalt von Absatz 4, den mit der Interessenwahrung betrauten Angestellten eine der Funktionsstufen 2–6 nach Anhang 4 zu.

Für die Pauschale für die Interessenwahrung nach Anhang 4 gilt:

  1. Die Funktionsstufe 2 ist den stellvertretenden Missionschefs und stellvertretenden Missionschefinnen der diplomatischen Vertretungen der Kategorie D5 vorbehalten.

  2. Die Missionschefs und Missionschefinnen sowie die Postenchefs und Postenchefinnen erhalten von der DR eine Empfehlung für die Zuweisung der Funktionsstufen 3–6 pro Funktion und Kategorie der Auslandvertretung.

Art. 107 Abs. 1

Die Pauschale für die Interessenwahrung wird teilweise oder ganz gekürzt und ist teilweise oder ganz zurückzuerstatten, wenn die Interessenwahrung nicht den jährlich im Führungszyklus festgelegten Kriterien nach Artikel 101 Absatz 2 entspricht.

Art. 121 Abs. 3

Für die Kürzung und Rückerstattung des Zuschlags gilt Artikel 107 Absatz 1 sinngemäss.

Art. 127 Abs. 1

Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1677 Franken pro Jahr und Kind entrichtet, solange sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Art. 128 Abs. 3

Die Gewährung von Beiträgen an die Ausbildungskosten ist ausgeschlossen, wenn die Angestellten seit ihrer Anstellung nie mit den Kindern in gemeinsamem Haushalt gelebt haben.

Art. 156 Bst. o

Die DR erlässt Weisungen in den Bereichen:

o. Vergütungen von Reisekosten bei Todesfällen, bei Reisen zwecks medizinischer Behandlung, bei Konsultationsreisen und bei Besuchsreisen (Art. 94–99);

II

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Teil 2 Bst. C

Aufgehoben

Anhang 4 erhält die folgende neue Fassung:

Anhang 4

(Art. 106 und 121) Pauschale für die Interessenwahrung Beträge der Pauschalentschädigung Funktionsstufe Angestellte/Angestellter Begleitpersonenzuschlag Chefs/Chefinnen Pauschale Pauschale der Vertretungen

– Kat. I 25 000 16 000

– Kat. II 22 000 14 000

– Kat. III 20 000 12 500

– Kat. IV 18 000 11 500 Mitarbeiter/innen

19 500 12 000

17 900 11 000

14 000 10 000

10 000 8 000

6 100 6 000

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

19. November 2015 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter