AS 2015 5023

Verordnung
über das Immobilienmanagement und die Logistik
des Bundes
(VILB)

Änderung vom 25. November 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 5. Dezember 20081 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand, strategische Ziele und Grundsätze Ersatz von Ausdrücken

Im ganzen Erlass wird «Lebenswegkosten» ersetzt durch «Lebenszykluskosten».

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 2 Abs. 3 Bst. d

Im Bereich der Logistik verfolgt er die folgenden strategischen Ziele:

d. Zentralisierung hoheitlich begründeter Datenausgaben auf Medien wie elektronische Medien, Papier, CD usw.;

Art. 9 Abs. 1bis und 2 Bst. f

Sie berücksichtigen in allen Phasen des Immobilienmanagements in ausgewogener Weise die drei Nachhaltigkeitsdimensionen Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt. Das EFD erlässt im Sinne von Artikel 27 Weisungen über das nachhaltige Immobilienmanagement. Diese und die entsprechenden Empfehlungen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB)2 sind für die Umsetzung des nachhaltigen Immobilienmanagements massgebend.

www.kbob.ch > Publikationen / Empfehlungen / Musterverträge > Empfehlungen Nachhaltiges Bauen

Im Bereich der strategischen Steuerung erfüllen die BLO insbesondere folgende Aufgaben:

f. Aufgehoben

Art. 10 Bedürfnisse der BO

Die BLO haben im Rahmen ihrer Aufgaben die Bedürfnisse der BO angemessen zu berücksichtigen. Für das BBL gelten zudem die besonderen Regelungen nach Artikel 21.

Art. 13 Abs. 4

Das Bundesamt für Strassen ist bei Kauf und Verkauf von Liegenschaften den BLO gleichgestellt.

Art. 21 Bst. d

Besondere Regelungen gelten für:

d. die Nutzung und den Betrieb von zivilen Bundesbauten; das BBL erlässt dazu Weisungen.

Art. 22 Logistische Dienstleistungen für Anlässe

Das BBL erbringt logistische Dienstleistungen, welche der Bundesrat, die Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler sowie weitere Magistratspersonen auf höchster Bundesebene für die Durchführung von besonderen Anlässen wie Neujahrsempfang, Staatsempfänge, Arbeitsvisiten, militärische Ehren, jährlicher Bundesratsausflug und Pressekonferenzen benötigen.

Art. 37 Abs. 1 Bst. c

Für die Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten im Bereich der Logistik sind auf erster Stufe aufseiten BBL zuständig:

c. für den Geschäftsprozess Auftragsproduktion: die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Produktion.

II

Die Verordnung vom 21. November 20073 über Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 4

Das BJ erlässt Richtlinien für die Berechnung der anerkannten Baukosten.

Art. 15 Abs. 3

Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Aus- oder Umbaus die anerkannten Kosten nach seinen Richtlinien (Art. 13 Abs. 4) der Teuerung an.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova