AS 2015 5587
Bundesgesetz
über die Kulturförderung
(Kulturförderungsgesetz, KFG)
Änderung vom 19. Juni 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. November 20141,
beschliesst:
I
Das Kulturförderungsgesetz vom 11. Dezember 20092 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 67a Absätze1 und 3, 69 Absatz 2 und 70 Absatz 3 der Bundesverfassung3,
Art. 2 Abs. 1 Bst. g
Die Kulturförderung des Bundes nach den folgenden Spezialgesetzen bleibt vorbehalten:
g. Schweizerschulengesetz vom 21. März 20144.
Art. 6 Abs. 1
Der Bund unterstützt unter Vorbehalt von Artikel 12 nur Projekte, Institutionen und Organisationen, an denen ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.
Art. 9a Kulturelle Teilhabe
Der Bund kann Vorhaben zur Stärkung der Teilhabe der Bevölkerung am kulturellen Leben unterstützen.
Art. 12 Abs. 2 und 3
Er fördert die Aus- und Weiterbildung von Leiterinnen und Leitern sowie das Angebot an Musiklagern und Musikkursen für Kinder und Jugendliche. Dazu führt er das Programm «Jugend und Musik».
Er kann den Vollzug des Programms «Jugend und Musik» auf Dritte übertragen.
Art. 12a Tarife an Musikschulen
Musikschulen, die von Kantonen oder Gemeinden unterstützt werden, sehen für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Abschluss der Sekundarstufe II Tarife vor, die deutlich unter den Tarifen für Erwachsene liegen.
Sie berücksichtigen bei der Festlegung der Tarife die wirtschaftliche Situation der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger sowie den erhöhten Ausbildungsbedarf musikalisch Begabter.
Art. 15 Sachüberschrift und Abs. 2 Lese- und Literaturförderung
Er kann Massnahmen zur Förderung der Literatur treffen.
Art. 23 Abs. 1
Für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vermittlungsmassnahmen ist das Bundesamt für Kultur zuständig.
Art. 27 Abs. 3 Bst. a
Die Bundesversammlung bewilligt folgende Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite:
a. je einen Zahlungsrahmen für die Massnahmen nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18 sowie für die Massnahmen nach den Artikeln 11, 16 Absatz 2 Buchstabe b und 19–21;
Art. 28 Abs. 1
Das EDI erlässt Förderungskonzepte für einzelne Bereiche der Kulturförderung nach den Artikeln 9a, 10, 12–15, 16 Absätze1 und 2 Buchstabe a, 17 und 18.
II
Koordination mit dem Weiterbildungsgesetz vom 20. Juni 20145 Unabhängig davon, ob das vorliegende Gesetz oder das Weiterbildungsgesetz vom 20. Juni 2014 zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten der nachfolgende Artikel wie folgt:
Art. 15 Lese- und Literaturförderung
Der Bund kann Massnahmen treffen, die der Förderung des Lesens und der Literatur dienen.
III
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 19. Juni 2015 | Nationalrat, 19. Juni 2015 |
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Der Präsident: Claude Hêche | Der Präsident: Stéphane Rossini |
Die Sekretärin: Martina Buol | Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 8. Oktober 2015 unbenützt abgelaufen.6
Es wird auf den1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.
25. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova |