AS 2015 5609

Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung
von Organisationen kulturell tätiger Laien

vom 25. November 2015

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG),
verordnet:

1. Abschnitt: Ziele

Art. 1

Die Unterstützung von Organisationen kulturell tätiger Laien hat zum Ziel:

  1. den Zugang zur Kultur und die Ausübung der Kultur durch Laien zu fördern;

  2. die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche zu fördern.

2. Abschnitt: Instrumente

Art. 2 Strukturbeiträge

Es werden Finanzhilfen an die Strukturkosten von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet (Strukturbeiträge).

Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

Art. 3 Projektbeiträge

Es werden Finanzhilfen für Projekte von Organisationen kulturell tätiger Laien ausgerichtet, die auf die Vermittlung und Weitergabe von Wissen oder Praktiken an Kinder und Jugendliche gerichtet sind, insbesondere im Bereich des immateriellen Kulturerbes (Projektbeiträge).

Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

SR 442.125

3. Abschnitt: Formelle Fördervoraussetzungen

Art. 4 Fördervoraussetzungen für Strukturbeiträge

Die Organisationen müssen:

  1. im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d KFG gesamtschweizerisch tätig sein;

  2. den Nachweis erbringen, dass sie auf institutionalisierte Weise oder kontinuierlich mit Partnerorganisationen in anderen Sprachregionen zusammenarbeiten, sofern sie nur in einer Sprachregion tätig sind;

  3. bereits seit mindestens drei Jahren kontinuierlich tätig sein;

  4. ihren Mitgliedern folgende Dienstleistungen anbieten: 1. strukturiertes und periodisch weiterentwickeltes Aus- und Weiterbildungsangebot, 2. Vermittlung der Aktivitäten in der Öffentlichkeit, namentlich an Festivals, 3. Beratung, namentlich zu Auftrittsmöglichkeiten, 4. Vertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit und gegenüber Behörden;

  5. über eine Geschäftsstelle verfügen, die regelmässig und zu festgelegten Zeiten erreichbar ist;

  6. die Qualität und die Wirkung ihrer Tätigkeiten regelmässig bewerten.

Art. 5 Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

Die Projekte müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.

Es werden keine Projekte unterstützt, die Finanzhilfen für die Förderung der musikalischen Bildung nach Artikel 12 KFG erhalten könnten.

4. Abschnitt: Materielle Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge

Art. 6

Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:

  1. inhaltliche und fachliche Qualität;

  2. Relevanz, insbesondere in Bezug auf eine nachhaltige Wirkung;

  3. Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;

  4. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  1. Kosten-Nutzen-Verhältnis;

  2. Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.

5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 7 Verfahren für Strukturbeiträge

Die in den Jahren 2012–2015 bereits unterstützten Organisationen können unter Vorbehalt der Kreditbewilligung für das Jahr 2016 einen Strukturbeitrag nach Massgabe des Jahres 2015 erhalten, sofern sie die formellen Fördervoraussetzungen weiterhin erfüllen.

Das Bundesamt für Kultur (BAK) schliesst mit den Empfängern von Strukturbeiträgen eine Leistungsvereinbarung ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.

Art. 8 Verfahren für Projektbeiträge

Das BAK entscheidet über die Ausrichtung von Projektbeiträgen gestützt auf die Gesuche, die dem BAK bis zum 31. Oktober 2015 eingereicht wurden.

Die Gesuche haben die Erfüllung der formellen Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die materiellen Förderungsvoraussetzungen zu enthalten. Sie müssen einen Projektbeschreibung mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.

Art. 9 Höchstansätze für Strukturbeiträge

Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der Betriebskosten der Organisation.

Art. 10 Vorrangregel

Beim Entscheid über die Finanzhilfen werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 11 Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:

  1. die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;

  2. dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem gewährten Strukturbeitrag respektive dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

c. dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.

Empfänger von Projektbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Projekts einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.

Art. 12 Austausch

Das BAK lädt die kulturellen Organisationen einmal jährlich zur Standortbestimmung und zum Meinungsaustausch ein.

6. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 13

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. August 2016.

25. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset