AS 2015 5643

Verordnung des VBS
über das Schiesswesen ausser Dienst
(Schiessverordnung des VBS)

Änderung vom 14. Dezember 2015

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:

I

Die Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 26 Absätze1 und 2, 40 Absatz 1 Buchstabe a,

Absatz 2 und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 20032 (Schiessverordnung),

Art. 2 Abs. 2

Für freiwillige Schiessübungen des Schiesswesens ausser Dienst gibt der Bund Kaufmunition zu einem im Anhang 7 festgelegten Kaufpreis ab.

Art. 3 Abs. 4

Für Ausbildungskurse von Jugendlichen werden keine Leihwaffen abgegeben.

Art. 4a Historische Schiessen

DieGruppe Verteidigung unterstützt historische Schiessen. Diese können auf Gesuch hin durchgeführt werden, wenn:

  1. sie an ein bedeutendes Ereignis aus der Geschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft erinnern;

  2. sie unter der Leitung von Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern stehen;

  3. die durchführende Organisation die Versicherungsdeckung einschliesslich der Haftpflichtversicherung geregelt hat.

Die Gesuche müssen unter Beilage der Nachweise nach Absatz 1 spätestens drei Monate vor dem Schiessen der Gruppe Verteidigung eingereicht werden.

Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche, über die Abgabe von Kaufmunition und über Bundesgaben.

Art. 5 Versicherungsschutz

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen sind gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht zu versichern.

Art. 14 Aufsicht

Die Schützenmeisterinnen und Schützenmeister tragen die Verantwortung für den Schiessbetrieb bei den Bundesübungen und bei den freiwilligen Schiessübungen.

Sie führen die Entladekontrolle durch.

Art. 20 Abs. 6

Die übrigen Schützinnen und Schützen schiessen die Bundesübungen mit einer Ordonnanzwaffe oder mit einer nach dem Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen Waffe.

Art. 23 Zeiger

Eine Person kann ab dem Jahr, in dem sie das 15. Altersjahr vollendet hat, als Zeigerin oder Zeiger eingesetzt werden.

Art. 25 Kontrolle

Bei Bundesübungen 300 m hat eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister die Eingangskontrolle vorzunehmen.

Für vier in Betrieb stehende Zugscheiben oder zwei elektronische Scheiben auf 300 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m eingesetzt werden.

Für fünf in Betrieb stehende Scheiben auf 25 beziehungsweise 50 m muss mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m eingesetzt werden.

Die Schiesspflichtigen haben die Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms, das Dienstbüchlein, den Leistungsausweis oder das Schiessbüchlein sowie einen amtlichen Ausweis mitzubringen.

Der Schiessverein prüft die Identität der Schiesspflichtigen und stellt fest, ob diese das obligatorische Programm nicht bereits in einem anderen Schiessverein geschossen haben.

Art. 33 Abs. 3

Sie hört vor Erlass den SSV an.

Art. 39 Bst. f

Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:

f. bereits eine Waffe der gleichen Art vom Bund zu Eigentum erhalten haben oder mit einer solchen Waffe als persönliche Waffe ausgerüstet sind;

Art. 42 und 44

Aufgehoben

Art. 45 Abs. 1, 3 und 4

Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Jahre zweimal das obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben.

Aufgehoben

Bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen, die nicht in der Armee eingeteilt sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973.

Art. 46 Abs. 5

Die LBA kann die Berechtigung zur Belassung von Leihwaffen jederzeit überprüfen. Sie erlässt die notwendigen Weisungen.

Art. 48 Abs. 3

Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt. Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können, oder an eine von der bestellenden Jungschützenleiterin oder dem bestellenden Jungschützenleiter bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises.

Art. 50

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 1 und 2

Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich, dass die Leihwaffen, die zur Ausbildung von Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen abgegeben worden sind, ordnungsgemäss gewartet, aufbewahrt und verwendet werden.

Leihsturmgewehre dürfen Jungschützinnen und Jungschützen, die das 17. Altersjahr vollendet haben, nur ohne Verschluss zur Aufbewahrung überlassen werden.

Art. 53 Abs. 1

Aus Ordonnanzwaffen oder den gemäss Hilfsmittelverzeichnis zugelassenen Waffen darf für sämtliche Schiessübungen und Ausbildungskurse nach Artikel 4 der Schiessverordnung nur unveränderte Ordonnanzmunition oder gemäss Hilfsmittelverzeichnis zugelassene Munition verschossen werden.

Art. 55 Abgabestelle

Die Munition für das Schiesswesen ausser Dienst wird durch die Gruppe Verteidigung abgegeben.

Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 2 Bst. c und 3 Weitergabe

Ausgenommen hiervon sind:

c. Aufgehoben 3 Der Munitionsaustausch unter anerkannten Schiessvereinen bis zu 5000 Schuss pro Munitionssorte ist erlaubt.

Art. 78 Vollzug

Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.

Sie erlässt die notwendigen Weisungen und das Hilfsmittelverzeichnis.

II

Die Anhänge1, 4 und 6 werden gemäss Beilage geändert.

Diese Verordnung erhält neu den Anhang 7 gemäss Beilage.

III

Die Schiessoffiziersverordnung vom 11. Dezember 20034 wird wie folgt geändert:

Anhang 1 Ziff. 1, 2, 13 und 23 Eidgenössische Schiesskreise Kreis Kantone Landesteile, Bezirke, Ämter

GE, VD VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois

VD Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vaudois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut

AG

Aufgehoben

Anhang 2

Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen

Ziff. 1 .5 Einleitungssatz,1.6,1.7 und 1.8

1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten und Gutachten, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal folgende Taggelder abgerechnet werden: 1.6 Für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein halbes Taggeld abgerechnet werden. 1.7 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewilligen. 1.8 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003).

IV

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2016 in Kraft.

14. Dezember 2015 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

Anhang 1

(Art. 17 Abs. 4) Bundesübungen

Ziff. 14 Abs. 1, 3 und 8

1 Jedes Standblatt ist vollständig zu beschriften. Darüber hinaus sind die verlangten

Hinweise mit einem «x» als zutreffend zu bezeichnen. Bei den Schiesspflichtigen ist die Klebeetikette der Aufforderung zur Erfüllung der Schiesspflicht auf das Standblatt zu kleben. Bei Fehlen der schriftlichen Aufforderung zur Erfüllung des obligatorischen Programms sind alle Angaben dem Dienstbüchlein zu entnehmen.

Nur die Schützenmeisterin und der Schützenmeister dürfen Standblatteintragungen korrigieren. Die falschen Eintragungen werden gestrichen, die richtigen daneben oder darüber gesetzt und die Korrekturen mit der Unterschrift versehen (Korrekturvisum). Die Anzahl der gekauften, verschossenen und zurückgegebenen Patronen sind von der Schützenmeisterin oder vom Schützenmeister und von der Munitionschefin oder vom Munitionschef auf dem Standblatt zu notieren.

Die Schützin oder der Schütze bestätigt mit einer Unterschrift auf der Rückseite des Standblattes die Einhaltung des Munitionsbefehls.

Ziff. 2 Abs. 1 und 3

Die Übungen bestehen aus:

Übung Feuerart Scheibe Schusszahl

Einzelfeuer A 5er 5

Einzelfeuer B 4er 5

Schnellfeuer B 4er 5

× 2 Schüsse und 1 × 3 Schüsse am Schluss gezeigt

Schnellfeuer B 4er 5

× 5 Schüsse am Schluss gezeigt Total 20

Aufgehoben

Ziff. 4 Abs. 3

Die Schnellfeuer sind auf Kommando zu schiessen.

Anhang 4

(Art. 54, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2) Bestellung und Rückschub der Munition

Ziff. 11 Abs. 2

Organisationskomitees (OK), die im Auftrag des SSV einen Schiessanlass durchführen, haben die Bestellung unter Vorlage eines Versicherungsnachweises bei der Gruppe Verteidigung einzureichen.

Ziff. 2

Munitionslieferung durch das Armeelogistik-Center Thun, Aussenstelle Zentrallager Uttigen (ALC-TH/AS ZL Uttigen) Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung

A, B, Gruppe gemäss Lieferschein Rückschub- Gruppe Vertei- SSV C* Verteidi- Vorschriften des LTHU/ liste/Trans- digung (oder in gung des SSV AS ZL portpapier an Vertretung Uttigen LTHU/AS ZL durch das Uttigen. Die OK des betr. Restmunition Anlasses) ist vollständig zurückzuschieben Bei Munitionsbezügen über 30 000 Franken ist der Gruppe Verteidigung eine bis zur Bezahlung der Rechnung gültige Bankgarantie für den vollen Betrag zu stellen oder eine Anzahlung von 50 % der bestellten Munition zu leisten. * A = Bundesübungen, B = Vereinswettkämpfe, C = Schützenfeste Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung

A, B VVAdmin bis 20. 9. Lieferschein Abrechnung via Anerkannte des Vor- des LTHU Jahresrechnung Schiess- jahres AS/ZL Bundesbeiträge vereine Uttigen und Munition C VVAdmin Weisungen Gruppe Verteides SSV digung Nachbe- A, B VVAdmin bis 10. 9. Abrechnung via stellungen des lau- Jahresrechnung fenden des Vereins Jahres Organisation Gruppe Bestellung/ Termin Lieferung Rückschub Rechnung

C Gruppe Ver- 3 Monate Lieferschein Die Rest- Gruppe Ver- Schiess- teidigung vor dem des LTHU munition ist teidigung anlässe Anlass AS/ZL vollständig ausserhalb Uttigen zurückzuder Schiess- schieben vereine

Anhang 6

(Art. 64 und 65 Abs. 1) Entschädigungen

Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a und b

Die Entschädigung beträgt zwei Franken:

  1. pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde von: 1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen, 2. ESO, 3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;

  2. pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde;

Ziff. 2 Abs. 2 Bst. a und b, Abs. 3, 4 und 5 Bst. b

Die Entschädigung für das OP betragen:

  1. 50 Franken als Grundbeitrag pro Jahr;

  2. 20.50 Franken pro OP, das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde von: 1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen, 2. ESO, 3. Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen, 4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m, 5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;

Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit der Pistole 75, der Pistole 49 oder der Pistole 03 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität 10 Franken.

Die Entschädigungen für die Jungschützenkurse betragen:

  1. 40 Franken als Grundbeitrag pro Kurs;

  2. 56 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 1 und 2;

  3. 60 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 3 und 4;

  4. 64 Franken pro Jungschützin oder Jungschütze für die absolvierten Kurse 5 und 6.

Die Entschädigungen für die Nachschiesskurse betragen:

b. 20.50 Franken pro im Kurs absolviertes OP;

Anhang 7

(Art. 2 Abs. 2) Verkaufspreis für Ordonnanzmunition

Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird folgendermassen festgelegt:

  1. Gewehrpatrone 90 (GP90): 30 Rappen

  2. Gewehrpatrone 11 (GP11): 30 Rappen

  3. Pistolenpatrone 14 (Pist Pat 14): 30 Rappen 2 Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.