AS 2015 777

Verordnung
über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher
Tätigkeiten mit militärischen Mitteln
(VUM)

Änderung vom 25. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 21. August 20131 über die Unterstützung ziviler oder ausserdienstlicher Tätigkeiten mit militärischen Mitteln wird wie folgt geändert:

Titel Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, 3, 4 und 5

Gesuche von Privaten um Unterstützung sind der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialregion wie folgt einzureichen:

Gesuche von kantonalen und kommunalen Behörden sind möglichst frühzeitig der für den Unterstützungsort zuständigen Territorialregion einzureichen.

Gesuche von Bundesbehörden sind möglichst frühzeitig direkt dem Führungsstab der Armee einzureichen.

Dringliche Gesuche von Behörden um Unterstützung durch die Luftwaffe sind möglichst frühzeitig direkt der Luftwaffe einzureichen, wenn mit dem Begehren einer der folgenden Zwecke verfolgt wird:

  1. Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten;

  2. Gefahrenabwehr an der Landesgrenze;

  3. Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen.

Art. 5 Abs. 3 und 4

Über die Bewilligung der Gesuche entscheidet:

  1. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) auf Antrag des Führungsstabs der Armee: bei Anlässen von besonderer politischer Tragweite; insbesondere wenn luftgestützte Über- militärischen Mitteln. V wachungsmittel bei Veranstaltungen und Demonstrationen oder Angehörige der Militärischen Sicherheit eingesetzt werden;

  2. die Luftwaffe: bei dringlichen Gesuchen nach Artikel 4 Absatz 5, sofern der Gesuchsgegenstand nicht von besonderer politischer Tragweite ist;

  3. der Führungsstab der Armee: in allen übrigen Fällen.

Das VBS und die Luftwaffe informieren den Führungsstab der Armee umgehend über die von ihnen getroffenen Entscheide.

Art. 7 Abs. 1 und 2

Aufgehoben

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Armeematerial

Der Führungsstab der Armee kann anordnen, dass zusätzliches Armeematerial eingesetzt wird, sofern dies im Gesuch beantragt wird oder für die Unterstützungsleistung notwendig ist.

Art. 9 Abs. 3, 4 und 6

Aufgehoben

Zusätzliches Armeematerial nach Artikel 8 Absatz 2 muss vom Gesuchsteller gemietet werden. Das VBS regelt die Mietpreise in Weisungen über die gewerblichen Tätigkeiten im VBS. Armeematerial für ausserdienstliche Tätigkeiten wird unentgeltlich abgegeben.

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. April 2015 in Kraft.

25. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova