AS 2016 1013
Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Abkommen vom 14. Februar 2013
zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA
Änderung von Art. 6, 9, 10 und Anhang I
Gemäss US-Notifizierung vom 27. März 2015 nach Artikel 12 dieses Abkommens, anwendbar seit 19. August 2014. Übersetzung1
Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 2 Behandlung von schweizerischen Finanzinstituten und Koordination der Definitionen mit den Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums
2. Ungeachtet von Artikel 2 dieses Abkommens und der Definitionen nach den Anhängen zu diesem Abkommen kann die Schweiz bei der Umsetzung dieses Abkommens eine Definition der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums anstelle einer entsprechenden Definition dieses Abkommens anwenden und dies auch schweizerischen Finanzinstituten erlauben, sofern eine solche Anwendung den Abkommenszweck nicht vereitelt.
Art. 9 Abs. 2
2. Die Vereinigten Staaten behandeln jedes andere nichtrapportierende schweizerische Finanzinstitut je nachdem als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut, als befreiten Nutzungsberechtigten oder als ausgenommenes Finanzinstitut im Sinne von Section 1471 und 1472 des U.S. Internal Revenue Code.
Art. 10 Einleitungssatz
Hat ein schweizerisches Finanzinstitut, das die in Artikel 6 oder 9 dieses Abkommens umschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, die in einer Jurisdiktion betrieben wird, die ein solches Unternehmen oder eine solche Filiale davon abhält, die einem teilnehmenden oder einem als
Übersetzung des englischen Originaltextes.
FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstitut obliegenden Verpflichtungen nach Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code zu erfüllen, oder hat es ein verbundenes Unternehmen oder eine Filiale, das oder die allein aufgrund des Auslaufens der Übergangsbestimmung für eingeschränkte Finanzinstitute und eingeschränkte Filialen nach den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US- Finanzministeriums als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so wird es weiterhin je nachdem als teilnehmendes oder als ein als FATCA-konform erachtetes Finanzinstitut oder als befreiter Nutzungsberechtigter im Sinne von Section 1471 des U.S. Internal Revenue Code behandelt, sofern:
Anhang I Abschn. I.B.2 B. Im Sinne dieses Abkommens gilt Folgendes: 2. Der Saldo oder Wert eines Kontos entspricht demjenigen am letzten Tage eines Kalenderjahres oder im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags dem Wert am letzten Tag eines Kalenderjahres oder am letzten Jahrestag des Vertragsabschlusses.
Abschn. I.C zweiter Satz C. … Rapportierende schweizerische Finanzinstitute können diese Wahlmöglichkeit gesondert für jeden Abschnitt dieses Anhangs I entweder für alle massgebenden Finanzkonten in Anspruch nehmen oder aber gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten (beispielsweise nach einem Geschäftszweig oder dem Ort, an dem das Konto geführt wird). Sofern in einem FFI-Vertrag nicht anders bestimmt, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das in Bezug auf eine Gruppe von Konten für die Anwendung der in den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums festgelegten Verfahren optiert hat, dieses Verfahren auch in den nachfolgenden Jahren konsequent anwenden, es sei denn, die einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums seien in wesentlichen Punkten geändert worden.
Abschn. II.A Einleitungssatz Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nichts anderes vorzieht, entweder für alle vorbestehenden Individualkonten oder gesondert für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, müssen folgende Konten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden:
Abschn. II.B.1 Bst. g 1. Elektronischer Datensuchlauf. Das rapportierende schweizerische Finanzinstitut muss die von ihm gehaltenen elektronisch durchsuchbaren Daten auf jedes der folgenden US-Indizien überprüfen:
g. ein «per-Adresse»-Domizil oder eine Banklagernd-Adresse, welche die einzige Adresse ist, über die das rapportierende schweizerische Finanzinstitut für den Kontoinhaber verfügt. Bei einem vorbestehenden Individualkonto mit niedrigerem Wert gilt ein «per-Adresse»-Domizil ausserhalb der Vereinigten Staaten oder eine Banklagernd-Adresse nicht als US-Indiz.
Abschn. II.B.4 Bst. b (2) 4. Auch wenn nach Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts US-Indizien gefunden werden, muss ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto in den nachstehenden Fällen nicht als US-Konto behandeln:
b. wenn die Kundeninformationen des Kontoinhabers eine gegenwärtige Post- oder Wohnadresse in den Vereinigten Staaten oder als einzige Telefonnummer im Zusammenhang mit den Konto eine oder mehrere US-Telefonnummern enthalten, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut folgende Unterlagen beschafft oder früher überprüft hat und besitzt: (2) einen Urkundenbeweis gemäss Absatz VI. D dieses Anhangs I, der den Nicht-US-Status des Kontoinhabers belegt.
Abschn. II.F F. Vorbestehende Individualkonten, die für bestimmte andere Zwecke dokumentiert wurden Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut, das – um seine Verpflichtungen aus einem Abkommen über den Status als qualifizierter Finanzintermediär («Qualified Intermediary»), ausländische Personengesellschaft mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign partnership») oder ausländischer Trust mit Quellensteuerabzugsverpflichtung («withholding foreign trust») einzuhalten oder seine Verpflichtungen aus Chapter 61 des Internal Revenue Code zu erfüllen – zu einem früheren Zeitpunkt von einem Kontoinhaber Unterlagen eingeholt hat, mit denen dokumentiert wird, dass dieser weder US-Staatsbürger noch in den Vereinigten Staaten ansässig ist, ist nicht verpflichtet, das in Unterabsatz B (1) dieses Abschnitts beschriebene Verfahren für Konten mit niedrigerem Wert oder die in den Unterabsätzen D (1) bis D (3) beschriebenen Verfahren für Konten mit hohem Wert durchzuführen.
Abschn. III.A Einleitungssatz A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Konten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Individualkonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht:
Abschn. IV.A A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle vorbestehen- den Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, nichts anderes vorzieht, müssen vorbestehende Geschäftskonten, die am 30. Juni 2014 einen USD 250 000 nicht übersteigenden Saldo aufweisen, so lange nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, bis der Saldo des Kontos USD
000 000 übersteigt.
Abschn. IV.D.2 Bst. b 2. Feststellung, ob ein nichtamerikanisches Unternehmen ein Finanzinstitut ist.
b. Weisen die Informationen darauf hin, dass der Inhaber des Geschäftskontos ein Finanzinstitut ist, oder überprüft das rapportierende schweizerische Finanzinstitut die globale Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute, ist das Konto kein US-Konto.
Abschn. IV.D.3 Bst. a und b 3. Feststellung, ob ein Finanzinstitut ein nichtteilnehmendes Finanzinstitut ist, an das ausgeführte Zahlungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI- Vertrags in aggregierter Form zu melden sind.
Unter Vorbehalt von Unterabsatz D (3) (b) dieses Abschnitts kann ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut feststellen, dass der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn das rapportierende schweizerische Finanzinstitut anhand der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre des Kontoinhabers in der vom IRS veröffentlichten Liste der ausländischen Finanzinstitute oder aufgrund von öffentlich verfügbaren oder im Besitz des rapportierenden schweizerischen Finanzinstituts befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber einen solchen Status besitzt. In einem solchen Fall ist hinsichtlich dieses Kontos keine weitere Überprüfung, Identifikation oder Meldung erforderlich.
Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, so ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
Abschn. V.A A. Nicht zu überprüfende, zu identifizierende oder zu meldende Geschäftskonten. Soweit das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, sei es für alle neuen Geschäftskonten oder für eine klar abgegrenzte Gruppe solcher Konten, keine andere Wahl trifft, müssen als neue Geschäftskonten behandelte Kreditkartenkonten oder revolvierende Kreditfazilitäten nicht überprüft, identifiziert oder als US-Konten gemeldet werden, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut, von dem das betreffende Konto geführt wird, Richtlinien und Verfahren umgesetzt hat, die verhindern, dass der dem Kontoinhaber geschuldete Kontosaldo USD 50 000 überschreitet.
Abschn. V.B.1 und 2 1. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann bestimmen, dass der Kontoinhaber ein aktiver NFFE, ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion ist, wenn es aufgrund der globalen Identifikationsnummer für Finanzintermediäre oder von anderen öffentlich verfügbaren oder in seinem Besitz befindlichen Informationen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss kommt, dass das Unternehmen einen solchen Status besitzt. 2. Ist der Kontoinhaber ein schweizerisches Finanzinstitut oder ein Finanzinstitut einer anderen Partner-Jurisdiktion, das vom IRS als nichtteilnehmendes Finanzinstitut behandelt wird, dann ist das Konto kein US-Konto, jedoch müssen Zahlungen an den Kontoinhaber in Übereinstimmung mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags gemeldet werden.
Abschn. VI.B.2 B. Begriffsbestimmungen. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen finden für die Zwecke dieses Anhangs I Anwendung. 2. NFFE. Ein «NFFE» (Non-Financial Foreign Entity) bedeutet ein nichtamerikanisches Unternehmen, das kein ausländisches Finanzinstitut nach der Definition in den anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist oder bei dem es sich um ein Unternehmen gemäss der Beschreibung in Unterabsatz B (4) (j) dieses Abschnitts handelt, und schliesst auch ein nichtamerikanisches Unternehmen ein, das nach schweizerischem Recht oder nach dem Recht einer anderen Partner-Jurisdiktion errichtet worden ist und kein Finanzinstitut ist.
Abschn. VI.B.4 Bst. d, i und j 4. Aktiver NFFE. Ein «aktiver NFFE» bedeutet jeder NFFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
der NFFE ist eine nichtamerikanische Regierung, eine Gebietskörperschaft einer solchen Regierung (wozu auch Kantone, Provinzen, Bezirke oder Gemeinden zählen) oder eine öffentliche Einrichtung, die die Funktion einer solchen Regierung oder Gebietskörperschaft wahrnimmt, eine Regierung eines US-Territoriums, eine internationale Organisation, eine nichtamerikanische Zentralbank oder ein Unternehmen, das vollständig von einer oder mehreren dieser Einrichtungen beherrscht wird;
der NFFE ist ein excepted NFFE im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums;
der NFFE erfüllt alle nachstehenden Bedingungen:
(i) Der NFFE ist im Staat, in dem er ansässig ist, ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet worden; oder der NFFE ist in der Jurisdiktion, in der er ansässig ist, als eine Berufsorganisation, ein Unternehmerverband, eine Handelskammer, eine Gewerkschaftsorganisation, eine Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, ein Bürgerverband oder eine ausschliesslich wohltätigen Zwecken gewidmete Organisation errichtet und tätig; (ii) Bisheriger Buchstabe i Ziffer (ii) (iii) Bisheriger Buchstabe i Ziffer (iii) (iv) Bisheriger Buchstabe i Ziffer (iv) (v) Bisheriger Buchstabe i Ziffer (v) Abschn. VI.E und F E. Alternative Verfahren für Finanzkonten, die von begünstigten Personen rückkaufsfähiger Versicherungsverträge gehalten werden. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut kann davon ausgehen, dass eine begünstigte Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags, die eine Todesfallleistung erhält, keine spezifizierte US-Person ist, und das betreffende Finanzkonto als Nicht-US-Konto behandeln, sofern das rapportierende schweizerische Finanzinstitut nicht tatsächlich davon Kenntnis hat oder annehmen muss, dass es sich bei der betreffenden begünstigten Person um eine spezifizierte US-Person handelt. Ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut hat Grund zur Annahme, dass eine begünstigte Person eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags eine spezifizierte US-Person ist, wenn die vom betreffenden Finanzinstitut erhobenen Informationen in Bezug auf die begünstigte Person US-Indizien im Sinne von Unterabsatz (B) (1) von Abschnitt II dieses Anhangs I enthalten. Hat ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut tatsächlich Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass die begünstigte Person eine spezifizierte US-Person ist, dann hat es das Verfahren gemäss Unterabsatz (B) (3) von Abschnitt II dieses Anhangs I anzuwenden. F. Abstützung auf Dritte. Unabhängig davon, ob von der Wahlmöglichkeit nach Absatz I. C dieses Anhangs I Gebrauch gemacht wird, können sich rapportierende schweizerische Finanzinstitute auf von Dritten durchgeführte Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, soweit dies in einem FFI-Vertrag und den einschlägigen Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums vorgesehen ist.