AS 2016 1019

Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr

Übereinkommen vom 8. November 1968

über den Strassenverkehr

SR 0.741.10; AS 1993 402

Änderungen am Übereinkommen Angenommen von der Arbeitsgruppe Strassenverkehrssicherheit am 26. März 2014 Annahmenotifikation von der Schweiz hinterlegt am 17. September 2015 In Kraft getreten am 23. März 2016

Übersetzung1

A. Änderungen am Haupttext des Übereinkommens

Art. 8

Neuen Abs. 5bis mit folgendem Wortlaut einfügen: 5bis. Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen des Fahrzeugs haben, gelten mit Absatz 5 dieses Artikels und mit Absatz 1 des Artikels 13 als konform, sofern sie den Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung nach Massgabe der internationalen Rechtsvorschriften für Kraftfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Kraftfahrzeuge eingebaut und/oder dafür verwendet werden können, entsprechen;2 Fahrzeugsysteme, die einen Einfluss auf das Führen eines Fahrzeugs haben und die nicht den oben erwähnten Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung entsprechen, gelten mit Absatz 5 dieses Artikels und mit Absatz 1 des Artikels 13 als konform, sofern die Fahrzeugsysteme vom Fahrzeugführer übersteuert oder desaktiviert werden können.

Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2016 1019).

Die Regelungen der Vereinten Nationen im Anhang des in Genf am 20. März 1958 beschlossenen «Übereinkommens über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden» (SR 0.741.411). Die im Rahmen des in Genf am 25. Juni 1998 beschlossenen «Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können» ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen.

Art. 39 Abs. 1

Wie folgt ändern: 1. Jedes Kraftfahrzeug, jeder Anhänger und alle miteinander verbundenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr müssen dem Anhang 5 entsprechen. Sie müssen ferner betriebssicher sein. Sind diese Fahrzeuge mit Systemen, Teilen oder Ausrüstungsgegenständen ausgerüstet, die den technischen Vorschriften bezüglich Bauweise, Montage und Benutzung nach Massgabe der in Absatz 5 bis von Artikel 8 dieses Übereinkommens erwähnten internationalen Rechtsvorschriften entsprechen, so gelten sie mit dem Anhang 5 als konform.