AS 2016 103

Verordnung
über den Koordinierten Sanitätsdienst
(VKSD)

Änderung vom 18. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 27. April 20051 über den Koordinierten Sanitätsdienst wird wie folgt geändert:

Art. 4 Bst. e und i

Der Beauftragte KSD hat folgende Aufgaben:

  1. Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.

  2. Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.

Art. 9 Abs. 2 und 2bis

Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen:

  1. der Zentralsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren;

  2. je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirektorenkonferenzen oder die Vertreter der darin vertretenen Kantone;

  3. ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit;

  4. ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;

  5. ein Vertreter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;

  1. ein Vertreter des Führungsstabes der Armee;

  2. der Chef Geschäftsstelle.

Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom Beauftragten KSD auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.

II

Die Verordnung vom 3. Mai 19782 über die Koordination des Veterinärdienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2016 in Kraft.

18. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

AS 1978 520