AS 2016 1943
Verordnung
über die Meldestelle für Geldwäscherei
(MGwV)
Änderung vom 25. Mai 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 25. August 20041 über die Meldestelle für Geldwäscherei wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. g
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
g. nimmt sie Informationen von Personen und Institutionen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20152 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG) entgegen.
Art. 2 Bst. f
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
f. Artikel 7 Absätze1 und 2 SRVG3.
Art. 3 Abs. 2bis
Sind Personen und Institutionen, die nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 SRVG 4 Meldung erstatten, nicht Finanzintermediäre nach GwG, so muss ihre Meldung mindestens die Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f, soweit sie ihnen bekannt sind, enthalten.