AS 2016 2101

Verordnung
über die militärischen Informationssysteme
(MIV)

Änderung vom 10. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 16. Dezember 20091 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme (MIG) und auf die Artikel 27 Absatz 2 und 27c Absatz 7 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20003, Ersatz von Ausdrücken

In den Artikeln 5 Absatz 6 und 7 Buchstabe k sowie in Anhang 2 Ziffer 12 Buchstabe b wird «Überlassung» ersetzt durch «Abgabe».

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 7 Bst. a (Betrifft nur den französischen Text)

… Zudem beschafft der Führungsstab der Armee als zuständige Stelle der Militärverwaltung nach Artikel 32c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19974 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 38 Informationssystem Kaderentwicklung

Die im Informationssystem Kaderentwicklung (ISKE) enthaltenen Personendaten sind im Anhang 17 aufgeführt.

Die Daten für das ISKE können über eine Schnittstelle beschafft werden aus:

  1. dem PISA;

  2. dem Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS);

  3. dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV-PLUS).

Die Daten des ISKE werden zugänglich gemacht:

  1. der betreffenden Person für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

  2. den zivilen und militärischen Vorgesetzten der betreffenden Person zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;

  3. den zuständigen Personalfachstellen und Personalverantwortlichen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

Art. 45 Abs. 2 Einleitungssatz

Art. 46 Abs. 1 Einleitungssatz

Art. 51 Abs. 2

Art. 57d Einleitungssatz

Art. 66i Abs. 1 Einleitungssatz

Art. 70c Datenbeschaffung

Die für das elektronische Alarmierungssystem Krisenmanagement Verteidigung verantwortlichen Personen beschaffen die Daten bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des VBS und aus dem BV-PLUS.

Art. 72gbis Bst. d

Das PSN dient der logistischen, finanziellen und personellen Führung der Armee sowie der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung. Es bezweckt:

d. den Austausch von Daten zwischen militärischen Informationssystemen und den Austausch mit Informationssystemen nach Artikel 32a WG5;

Art. 72gquater Bst. d

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:

d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem BV-PLUS sowie aus den Informa-

Art. 72gquinquies Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und 2

Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. b und d bis

Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt:

  1. der Zentralstelle Waffen für die Bearbeitung in den Informationssystemen

  2. dbis. dem PISA über eine Schnittstelle: die Meldungen der Zentralstelle Waffen nach Artikel 32c Absatz 4 WG;

Gliederungstitel vor Art. 72gsepties 4a. Abschnitt: Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke

Art. 72gsepties Zweck und verantwortliches Organ

Das Informationssystem über das Personal der Armeeapotheke (PSA) dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des zivilen und militärischen Personals der Armeeapotheke sowie der Übermittlung von Personendaten an das PSN.

Die Gruppe Verteidigung betreibt das PSA.

Art. 72gocties Daten

Die im PSA enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35cbis aufgeführt.

Art. 72gnonies Datenbeschaffung

Die Daten im PSA werden beschafft:

  1. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Armeeapotheke und deren Vorgesetzten;

  2. aus dem BV-PLUS;

  3. bei Dritten.

Art. 72gdecies Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PSA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

  1. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

  2. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;

  3. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden.

Die Gruppe Verteidigung gibt zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Aufgaben bekannt:

  1. alle im PSA enthaltenen Personendaten mit Ausnahme der Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern2.2,2.3 und 8.3: dem PSN in unveränderter Form über eine Schnittstelle;

  2. die Daten der Zeitwirtschaft nach Anhang 35cbis Ziffern2.2 und 8.3: dem BV-PLUS.

Art. 72gundecies Datenaufbewahrung

Die Personendaten des PSA werden nach Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

Art. 72hquater

Art. 72iter Datenbeschaffung

Die ZSHAM beschafft die Personendaten für das ISHAM bei den qualifizierten Museen, Sammlern, Sammlerinnen und Traditionsvereinen. Sie beschafft die Materialdaten bei der Logistikbasis der Armee (LBA) und dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse).

Gliederungstitel vor Art. 72j 7. Abschnitt: Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung

Art. 72j Verantwortliches Organ

Die armasuisse betreibt für die Verwaltungseinheiten des VBS, die nicht der Gruppe Verteidigung angehören, das Informationssystem über das Personal der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung (PSB) und stellt es diesen zur Verfügung.

Art. 72jbis Zweck

Das PSB dient der Bearbeitung von Daten der Zeit- und Leistungswirtschaft des Personals der Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung, der Abwicklung der Supportprozesse Finanzen und Logistik sowie der Erfüllung der Aufgaben des Immobilienmanagements.

Art. 72jter Daten

Die im PSB enthaltenen Personendaten sind im Anhang 35f aufgeführt.

Art. 72jquater Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSB:

  1. bei den betreffenden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten;

  2. bei den direkten Vorgesetzten der betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;

  3. aus dem BV-PLUS.

Art. 72jquinquies Datenbekanntgabe

Die Verwaltungseinheiten des VBS ausserhalb der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSB folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich:

  1. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Verwaltungseinheiten für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

  2. den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihrem Bereich;

  3. den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch die ihnen unterstellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bearbeitet werden;

d. bei Übertritten des Personals innerhalb des VBS den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben b und c.

Sie geben die Daten des PSB dem BV-PLUS bekannt.

Art. 72jsexies Datenaufbewahrung

Die Personaldaten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Verwaltungseinheit ausserhalb der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

II

Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 35cbis und 35f gemäss Beilage.

Anhang 17 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

Die Anhänge1 und 35c werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Verordnung vom 21. Mai 20088 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird wie folgt geändert:

Art. 14 Militärisches Kontrollwesen

Von den Stabsangehörigen können in Abweichung von Artikel 33 der Verordnung vom10. Dezember 20049 über das militärische Kontrollwesen und von Artikel 4 Absatz 2 und Anhang 1 Ziffer 98 der Verordnung vom 16. Dezember 200910 über die militärischen Informationssysteme die besonderen zivilen Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) ohne deren Einwilligung erfasst werden.

IV

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.

10. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1) Daten des PISA

Ziff. 13e –13g einfügen vor der Überschrift «Kontrolldaten»

Ziff. 13e –13g

13e. Telefon- und Telefaxnummern 13g. Postzustelladresse

Ziff. 46a –46d

46a. Abgabe, Hinterlegung, Rücknahme, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe sowie Übernahme ins Eigentum 46b. Abgabe, Rücknahme, Abnahme und Entzug der Leihwaffe 46c. die mit Abgabe, Hinterlegung, Abnahme und Entzug der persönlichen Waffe oder Leihwaffe zusammenhängenden Abklärungen und Umstände 46d. Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG

Ziff. 62

62. Tod sowie Dienstbemerkung und Information zum Todeszeitpunkt wie «Verstorben im GAD», «Verstorben im FDT», «Verstorben im Auslandeinsatz» oder «Verstorben ausser Dienst»

Ziff. 73

73. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln4, 18 und 49 Absatz 2 MG; bei Artikel 18 MG mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin

Ziff. 76

76. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 9 MG

Ziff. 83

83. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG; mit Angaben (Nummer, Bezeichnung/Name, Kontaktangaben) zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin Überschrift vor Ziff. 90 Strafen, Nebenstrafen, strafrechtliche Massnahmen, Strafverfahren und Meldungen nach Artikel 113 MG

Ziff. 97a einfügen vor der Überschrift «Mit Einwilligung der betreffenden Person

erhobene Daten»

Ziff. 97a

97a. Meldungen nach Artikel 113 Absätze7 und 8 MG Titel vor Ziff. 98

Ziff. 99 –101

Aufgehoben

Anhang 17

(Art. 38 Abs. 1) Daten des ISKE 1. Vorname und Nachname* 2. Personalnummer* 3. AHV-Versichertennummer* 4. Geschlecht* 5. Familienstand* 6. Geburtsdatum* und Alter 7. Staatsangehörigkeit* 8. Bürgerort* 9. geschäftliche und private Postadresse* 10. geschäftliche E-Mail-Adresse* / private E-Mail-Adresse 11. geschäftliche Telefonnummer* / private Telefonnummer 12. Notfallkontakte 13. militärische Informationen 14. Grad 15. Funktion 16. Einteilung 17. Personalkategorie 18. zivile und militärische Aus- und Weiterbildung 19. Zertifizierungen 20. beruflicher Werdegang 21. Führungserfahrung 22. internationale Erfahrung 23. Projekterfahrung 24. Informatikkenntnisse 25. Muttersprache 26. Korrespondenzsprache 27. Sprachkenntnisse 28. ausserberufliche Tätigkeiten 29. lohnrelevante Leistungsbeurteilung 30. Mitarbeiterprofil 31. Selbstkompetenzen 32. Sozialkompetenzen 33. Führungskompetenzen 34. Fachkompetenzen 35. Nachfolgeeignung und -planung 36. Entwicklungsmassnahmen 37. Potenzialerfassung 38. Assessments 39. Poolbewirtschaftung 40. militärische Laufbahn 41. Einsatzgruppen 42. Ab- und Einsatzkommandierungen 43. Stammhaus 44. Diensttage 45. Code und Bezeichnung der Planstelle* 46. Lohnklasse* 47. Beschäftigungsgrad* 48. Funktionsdauer* 49. Eintritts- und Austrittsdatum* 50. Mitarbeiterstatus* 51. Departementsbereich* 52. Verwaltungseinheit* Mit Einwilligung der betreffenden Person erhobene Daten 53. digitales Passfoto * aus BV-PLUS bezogene Daten

Anhang 35c

Daten des PSN

Ziff. 11

Dienstbemerkungen und weitere Angaben zur Waffe

Ziff. 11 .5–11.7

11.5 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe 11.6 Zwecks Bekanntgabe an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG gemäss den Artikeln 16 Absatz 3bis und 28 Absatz 2bis MIG: medizinische und andere Gründe für die Rücknahme, die Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe 11.7 Meldungen der Zentralstelle nach Artikel 32c Absatz 4 WG Anhang 35cbis (Art. 72gocties) Daten des PSA Daten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

1 Personalgewinnung

1.1 Anstellungsdaten* und -unterlagen

2 Personalführung

2.1 Personaldaten und Daten zu Familie und Bezugspersonen*

2.2 Arbeitszeit, Absenzen

2.3 Leistungserfassung

2.4 Personaleinsatz

2.5 Bewilligungen

2.6 Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

3 Personalhonorierung

3.1 Lohn/Zulagen*

3.2 Spesen*

3.3 Prämien*

3.4 Lohnnebenleistungen/Vergünstigungen*

3.5 Familienergänzende Kinderbetreuung*

4 Sozialversicherungen

4.1 Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung/Erwerbsersatzordnung/Arbeitslosenversicherung*

4.2 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt/Unfallversicherung*

4.3 Familienzulagen*

4.4 Militärversicherung*

5 Personalentwicklung

5.1 Aus- und Weiterbildung

6 Austritt/Übertritt

6.1 Kündigung Arbeitgeber/Arbeitgeberin*

6.2 Kündigung Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin*

6.3 Pensionierung*

6.4 Todesfall*

6.5 Austrittsformalitäten

6.6 Übertrittsformalitäten

7 Militärisches Personal

7.1 Einteilung*/Grad*/Ausrüstung

7.2 Vorruhestand*

7.3 Zeitmilitär: betriebliche Funktion*

8 Betriebliche Daten

8.1 Organisation der Gruppe Verteidigung/Stellenplan*

8.2 Organisatorische Zuordnung*

8.3 Zeit- und Leistungswirtschaft

8.4 Leihgaben

8.5 Weitere relevante betriebliche Daten*

9 Sonstige Daten

9.1 Von der betreffenden Person freiwillig gemeldete Daten

* aus BV-PLUS bezogene Daten

Anhang 35f

Daten des PSB Daten folgender Informationstypen des BV-PLUS gemäss Anhang 1 der Verordnung vom 26. Oktober 201111 über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals werden im PSB bearbeitet und aus BV-PLUS bezogen: – Personalmassnahmen – Organisatorische Zuordnung – Daten zur Person – Abrechnungsstatus – Anschriften – Bankverbindungen – Reiseprivilegien – Familie/Bezugsperson – Betriebsinterne Daten – Betriebliche Funktionen – Datumsangaben – Wehr-/Zivildienst – Vorschlagswerte Arbeitszeitblatt – Objekt (Org-Einheit, Planstelle) – Objekt (Stelle) – Verknüpfung Objekt Org-Einheit, Planstelle, Stellen, Person, Kostenstelle – Verbale Beschreibung (Org-Einheit, Planstelle, Trainingstyp) – Vakanz (Planstelle) – Mitarbeitergruppe/-kreis (Planstelle) Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.