AS 2016 2169
Verordnung des UVEK
über Radio und Fernsehen
Änderung vom 10. Juni 2016
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
verordnet:
I
Die Verordnung des UVEK vom 5. Oktober 20071 über Radio und Fernsehen wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf Artikel 73 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 20062 über Radio und Fernsehen (RTVG) und die Artikel 2 Absatz 4, 9 Absatz 5, 27 Absatz 5, 45 Absatz 2, 46 Absatz 3, 49 Absatz 2, 50 Absatz 2, 54 Absatz 1bis, 74 Absatz 3, 84 Absatz 2 und 85 Absatz 2 der Radio- und Fernsehverordnung 9. März 20073 (RTVV),
Art. 3 Abs. 1
Der Veranstalter muss den tatsächlich erzielten Ertrag verbuchen inklusive allfälliger Provisionen, die Dritte für die Akquisition von Werbung und Sponsoring erhalten. Kann er den tatsächlich erzielten Ertrag nicht nachweisen, so schätzt das BAKOM den Ertrag nach pflichtgemässem Ermessen.
Gliederungstitel vor Art. 5 2. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für Veranstalter mit Abgabenanteil
Art. 6 Buchführung
(Art. 27 Abs. 5)
Die konzessionierte Geschäftstätigkeit muss in der Buchhaltung und in der Jahresrechnung von anderen Tätigkeiten des Veranstalters getrennt werden.
Die Jahresrechnung muss ordentlich revidiert werden. Der Revisionsbericht muss alle Tätigkeiten des Veranstalters umfassen, aber gesondert auf die konzessionierte Tätigkeit Bezug nehmen. Der Revisionsbericht bestätigt ausdrücklich, dass:
die konzessionierte Geschäftstätigkeit korrekt ausgewiesen wurde;
keine offenen oder verdeckten Gewinnausschüttungen oder geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte vorgenommen wurden.
Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Anforderungen nach den Absätzen1 und 2 auch von Unternehmen erfüllt werden, die von ihm wirtschaftlich beherrscht werden und Tätigkeiten in Zusammenhang mit seinem Programm ausüben.
Art. 9
Gliederungstitel vor Art. 11 3. Abschnitt: Förderung neuer Verbreitungstechnologien und digitaler Fernsehproduktionsverfahren
Art. 11 Zeitraum der Förderung neuer Verbreitungstechnologien
Die Verbreitungstechnologie «Terrestrial Digital Audio Broadcasting (T-DAB)» gilt nach Artikel 50 Absatz 2 RTVV in der jeweiligen Sprachregion als finanzierbar, wenn dort:
mindestens die Hälfte der Radionutzung auf T-DAB entfällt; und
mehr als drei Viertel der Haushalte über ein für den Empfang von T-DAB geeignetes Gerät verfügen.
Massgebend für die Werte nach Absatz 1 sind:
für den Anteil der T-DAB-Nutzung: die Erhebung der GfK Switzerland AG;
für den Anteil der Haushalte mit einem für den Empfang von T-DAB geeigneten Gerät: die Erhebung der Stiftung für Nutzungsforschung.
Der Beitrag wird letztmals in dem Jahr ausbezahlt, in dem die in Absatz 1 festgelegten Grenzwerte erreicht werden.
Art. 12 Anrechenbare Aufwendungen für den Aufbau neuer Verbreitungstechnologien
(Art. 84 Abs. 2 RTVV) Anrechenbar nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b RTVV sind Investitionen für die Aufbereitung von T-DAB-Sendesignalen. Die Aufbereitungstechnologie muss international anerkannten, geltenden Standards genügen.
Art. 12a und 12b
Art. 13 Förderungswürdige Fernsehproduktionsverfahren
Als förderungswürdig gelten Investitionen in Produktionsmittel, die der Herstellung (Produktion) und Bearbeitung (Postproduktion) von Fernseh-Programminhalten in Bild und Ton sowie von gekoppelten Diensten dienen.
Diedamit hergestellten Programmsignale und Dienste müssen marktüblichen Technologien entsprechen und international anerkannten, geltenden Standards genügen.
Die Investitionen müssen:
der Erfüllung des Leistungsauftrags dienen;
im Verhältnis zum Nutzen angemessen sein; und
in direktem Zusammenhang mit dem Produktionsprozess stehen.
Art. 14
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016 Die ordentliche Revision gemäss Artikel 6 Absatz 2 gilt ab dem1. Januar 2017.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. November 2012 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Mai 2013
III
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.
10. Juni 2016 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard