AS 2016 273

Verordnung
zum Konsumkreditgesetz
(VKKG)

Änderung vom 11. Dezember 2015

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 6. November 20021 zum Konsumkreditgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 1

Der Höchstwert für den Zinssatz nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b KKG (Höchstzinssatz) setzt sich zusammen aus dem von der Nationalbank ermittelten Dreimonatslibor und einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze Zahl auf- oder abgerundet. Der Höchstzinssatz beträgt mindestens 10 Prozent.

Für Überziehungskredite auf laufendem Konto und Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption beträgt der Zuschlag auf den Dreimonatslibor 12 Prozentpunkte. Der Höchstzinssatz beträgt für diese Fälle mindestens 12 Prozent.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement legt den Höchstzinssatz jährlich fest.

Art. 9a Übergangsbestimmung

Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz.

II

Diese Verordnung tritt am1. Juli 2016 in Kraft.

11. Dezember 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova