AS 2016 2829
Verordnung des EDI
über das Förderungskonzept für die Unterstützung
kultureller Anlässe und Projekte
vom 5. Juli 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091,
verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1
Die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte hat zum Ziel, Vorhaben zu fördern, welche einem breiten Publikum die Auseinandersetzung mit kulturellen Ausdrucksformen und aktuellen und relevanten kulturellen Fragen ermöglichen.
2. Abschnitt: Grundsätze und Förderbereiche
Art. 2 Grundsätze
Der Bund kann Vorhaben Dritter unterstützen und eigene Vorhaben durchführen.
Die Unterstützung erfolgt projektbezogen.
Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Art. 3 Förderbereiche
Es werden Vorhaben in folgenden Bereichen unterstützt:
a. Vorhaben für ein breites Publikum: kulturelle Anlässe, die ein breites Publikum für bestimmte kulturelle Ausdrucksformen interessieren wollen, namentlich Feste im Bereich der Laien- und Volkskultur und gesamtschweizerische Aktionstage;
kulturpolitische Debatten: Vorhaben, die aktuelle und relevante kulturpolitische Themen im Sinne des Wissensausbaus und Wissensaustauschs unter den Akteuren behandeln und damit eine breite Öffentlichkeit erreichen;
immaterielles Kulturerbe: Vorhaben zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes in den Bereichen Sensibilisierung, Vernetzung, Vermittlung und konzeptionelle Grundlagen.
Vorhaben im Bereich des immateriellen Kulturerbes werden vom Bundesamt für Kultur (BAK) bei Dritten in Auftrag gegeben.
3. Abschnitt: Fördervoraussetzungen
Art. 4 Vorhaben für ein breites Publikum
Die Vorhaben für ein breites Publikum nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie weisen ein gesamtschweizerisches Interesse nach Artikel 6 auf;
sie streben eine Besucherzahl von 10 000 Personen an, abhängig vom Ort und der Art des Vorhabens; Vorhaben, die über einen längeren Zeitraum oder an verschiedenen Orten durchgeführt werden, müssen eindeutig als zu einem Gesamtprogramm gehörend erkennbar sein;
sie sind öffentlich zugänglich;
sie sind nicht gewinnorientiert;
sie sind angemessen organisiert und finanziert.
Es werden keine Beiträge an die Durchführung von Veranstaltungen ausgerichtet, bei denen mehrheitlich professionelle Kulturschaffende mitwirken.
Art. 5 Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten
Die Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie sind als Tagungen, Symposien, Konferenzen, Diskussionsforen oder Blogs konzipiert und behandeln aktuelle und relevante kulturpolitische Themen, insbesondere digitale Kultur und Kulturkritik;
sie fokussieren auf den Wissensausbau und den Austausch unter den Akteuren sowie auf die Information und die Sensibilisierung einer breiten Öffentlichkeit;
sie weisen ein gesamtschweizerisches Interesse nach Artikel 6 auf;
sie sind nicht gewinnorientiert;
sie müssen über eine professionelle Organisationsstruktur verfügen und involvieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die in ihrem Fachgebiet anerkannt sind;
sie sind angemessen organisiert und finanziert.
Art. 6 Gesamtschweizerisches Interesse
Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, wenn sie für die Schweiz oder für verschiedene Sprach- und Kulturgemeinschaften in der Schweiz von wesentlicher Bedeutung sind.
4. Abschnitt: Förderkriterien und Bemessung der Beiträge
Art. 7 Vorhaben für ein breites Publikum
Die Vorhaben für ein breites Publikum werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
Klarheit und Plausibilität des Konzepts;
Relevanz im Hinblick auf die Wahrnehmung und die Praxis kultureller Ausdrucksformen in der Schweiz;
Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
Ausstrahlung auf möglichst viele Regionen.
Art. 8 Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten
Die Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten werden nach folgenden Kriterien beurteilt:
Klarheit und Plausibilität des Konzepts;
inhaltliche und fachliche Qualität;
Aktualität und Relevanz des gewählten Themas, insbesondere digitale Kultur und Kulturkritik;
Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;
Ausstrahlung in mehrere Sprachregionen.
Art. 9 Bemessung der Beiträge
Die Beiträge betragen:
für Vorhaben für ein breites Publikum: höchstens 20 Prozent der Kosten und höchstens 200 000 Franken pro Vorhaben;
für Vorhaben im Bereich kulturpolitische Debatten: höchstens 50 Prozent der Kosten und höchstens 50 000 Franken pro Vorhaben.
Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens zehn Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.
Die Beiträge können in der Form von Defizitgarantien gewährt werden.
5. Abschnitt: Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 10 Gesuchsverfahren
Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Gesuche um Ausrichtung von Beiträgen sind dem BAK jeweils bis zum1. September einzureichen. Gesuche, die im Jahr 2016 gestellt werden, sind bis zum 31. Oktober 2016 einzureichen.
Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
Art. 11 Vorrangregel
Beim Entscheid über die Beiträge werden die Förderkriterien gewichtet; dabei hat das Kriterium nach Artikel 7 Buchstabe d beziehungsweise Artikel 8 Buchstaben c und e besonderes Gewicht. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
Art. 12 Auflagen
Die Empfänger von Beiträgen sind verpflichtet:
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;
dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen;
dem BAK innert sechs Monaten nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nicht abgeschlossen sind, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept 2016 für die Unterstützung kultureller Anlässe und Projekte für ein breites Publikum.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. September 2016 in Kraft.
5. Juli 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset