AS 2016 2995
Mineralölsteuerverordnung
(MinöStV)
Änderung vom 17. August 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19961 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 57a 4a. Abschnitt: Steuerrückerstattung für Pistenfahrzeuge
Art. 57a Art und Umfang
Der Steueranteil nach Artikel 18 Absatz 1ter MinöStG wird den Betreibern von Pistenfahrzeugen rückerstattet; der Rückerstattungsbetrag wird aufgrund der verbrauchten Menge berechnet.
Art. 57b Pistenfahrzeuge
Als Pistenfahrzeuge gelten mit Schneeraupen ausgestattete Fahrzeuge, die für die Präparierung und die Sicherung von Ski- und Snowboardpisten, Snowparks, Langlaufloipen, Schlittelbahnen und Winterwanderwegen geeignet sind; als Pistenfahrzeuge gelten auch Motorschlitten und mit Schneeraupen ausgestattete Quads.
Art. 57c Materielle Voraussetzungen
Die begünstigte Person muss nachweisen, welche Treibstoffmengen sie für den Betrieb der Pistenfahrzeuge verwendet hat; sie muss zu diesem Zweck Aufzeichnungen über den Verbrauch (Verbrauchskontrollen) führen.
Die Verbrauchskontrollen müssen:
a. je Treibstoffart in der von der Oberzolldirektion festgelegten Form geführt werden;
b. mindestens folgende Angaben enthalten: 1. die Anzahl Liter und das Datum der Tankung, 2. den Stand des Kilometer- beziehungsweise Betriebsstundenzählers beim Tanken, 3. die Anzahl der gefahrenen Kilometer beziehungsweise der Betriebsstunden, und 4. Kontrollschildnummer oder Fahrgestellnummer.
Art. 57d Formelle Voraussetzungen
Die Rückerstattungsanträge sind der Oberzolldirektion auf amtlichem Formular einzureichen.
Sie können den Verbrauch von einem Monat bis zu zwölf Monaten umfassen.
II
Diese Verordnung tritt am1. Oktober 2016 in Kraft.
17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |