AS 2016 3445

Verordnung
über die Informatik und Telekommunikation
in der Bundesverwaltung
(Bundesinformatikverordnung, BinfV)

Änderung vom 30. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 26a Zugänglichmachen von Daten für externe IKT-Leistungserbringer

Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen externen IKT-Leistungserbringern unter den folgenden Voraussetzungen zugänglich gemacht werden:

  1. Es ist zur Erbringung der IKT-Leistung erforderlich.

  2. Die für die Daten verantwortliche Behörde hat schriftlich zugestimmt.

  3. Es wurden angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen getroffen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.

Macht die für die Daten verantwortliche Behörde die Daten selber zugänglich, so ist für die Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe b ihre vorgesetzte Stelle zuständig.

II

Diese Verordnung tritt am1. November 2016 in Kraft.

30. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr