AS 2016 351
Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)
Änderung vom 13. Januar 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:
Art. 50 Abs. 3
Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57b dieser Verordnung), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.
Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung
(Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
II
Diese Verordnung tritt am1. Februar 2016 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Juli 2017; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |