AS 2016 351

Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung
(Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 50 Abs. 3

Verlängert der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 35 Abs. 2 AVIG und 57b dieser Verordnung), so vermindert sich der anrechenbare Arbeitsausfall für jede Abrechnungsperiode um einen Karenztag.

Art. 57b Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung

(Art. 35 Abs. 2 AVIG) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird um sechs Abrechnungsperioden verlängert.

II

Diese Verordnung tritt am1. Februar 2016 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Juli 2017; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr