AS 2016 3573

Verordnung des EFD
über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze

Änderung vom 13. September 2016

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:

I

Die Verordnung des EFD vom 11. Dezember 20091 über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 und 4

Verzugszinsen werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend gemacht werden.

Kein Verzugszins nach Absatz 1 Buchstabe a, c oder d wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die der Eidgenössischen Zollverwaltung nachzuentrichtende Steuer als Vorsteuer hätte abziehen können.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

13. September 2016 Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer