AS 2016 3647

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Kosmetikerin/Kosmetiker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)

Änderung vom 18. Oktober 2016

82112 Kosmetikerin EFZ/Kosmetiker EFZ Esthéticienne CFC/Esthéticien CFC Estetista AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 20061 über die berufliche Grundbildung Kosmetikerin/Kosmetiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Ingress Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV), verordnet:

Art. 5 Bst. b

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 10 Bildungsplan

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von den verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

  1. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

  2. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.

  3. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.

  4. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.

Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

Art. 13 Abs. 1–4

Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

Gliederungstitel vor Art. 14 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 14 Lerndokumentation

Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 14a Bildungsbericht

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 16 Abs. 1 Bst c und 2

Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Kosmetikerin EFZ oder Kosmetiker EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17 Abs. 1) gewachsen zu sein.

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 3

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

b. Aufgehoben 3 Die Erfahrungsnote des berufskundlichen Unterrichts ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

Art. 21 Abs. 2

Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kosmetikerin EFZ» oder «Kosmetiker EFZ» zu führen.

Gliederungstitel vor Art. 22 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerinnen EFZ / Kosmetiker EFZ

Art. 22

Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kosmetikerinnen EFZ / Kosmetiker EFZ setzt sich zusammen aus:

  1. vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Fachverbandes für Kosmetik SFK;

  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Association Suisse des Esthéticiennes avec Certificat Fédéral de Capacité ASE CFC;

  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Associazione Estetiste della Svizzera Italiana AESI;

  4. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte;

  5. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

Die Kommission konstituiert sich selbst.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.

  2. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.

  3. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.

  4. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.

  5. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2016

Lernende, die ihre Bildung als Kosmetikerin oder Kosmetiker vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2016 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

Wer die Abschlussprüfung für Kosmetikerin oder Kosmetiker bis zum 31. Dezember 2021 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

18. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor