AS 2016 3837
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 26. Oktober 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Art. 2a Abs. 1 Bst. c und 1bis
Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
c. mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über3,5 t;
Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
Art. 3a Abs. 4
Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS3