AS 2016 3839

Verkehrsversicherungsverordnung
(VVV)

Änderung vom 26. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 19591 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 3a Absatz 5, 6 Absatz 2, 45 Absatz 2, 54 Absatz 2 Buchstabe b, 55 Absätze1 und 2, 76a Absatz 1 sowie in Anhang 1 Buchstabe C Ziffer 1 und Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2 wird «Bundesamt für Strassen» ersetzt durch «ASTRA».

Art. 3a Abs. 4 Einleitungssatz

Die Zulassungsbehörden melden dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach den Vorschriften von Anhang 1:

Art. 58 Beiträge der Motorfahrzeughalter

Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds berechnen die Beiträge nach anerkannten Regeln der Versicherungstechnik. Sie legen die Beiträge und das Kalkulationsschema der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zur Genehmigung vor.

Art. 59 Pflichten der Versicherungsunternehmen

Die Versicherungsunternehmen müssen die Versicherungsnehmer über die Höhe der Beiträge informieren.

Sie müssen dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds:

  1. die Beiträge überweisen;

  2. die Angaben melden, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.

Art. 59a Mitwirkung der Behörden

Das ASTRA und die FINMA melden dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds die Angaben, die diese benötigen, um zu überprüfen, ob die Versicherungsunternehmen die Beitragserhebungspflicht korrekt erfüllen.

Art. 59b

Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

26. Oktober 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr