AS 2016 409

Verordnung
über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung
(VZSchB)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom1. März 20061 über die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Abs. 2

Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf öffentlichen Gewässern innerhalb der Landesgrenzen.

Art. 1a Eidgenössischer Schiffsführerausweis

Als eidgenössischer Schiffsführerausweis gilt ein kantonaler Schiffsführerausweis mit dem amtlichen Bild- und Wortzeichen der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Art. 3 Abs. 1 Bst. d sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee (SVSAA) ist zuständig für:

d. die Erteilung und den Entzug der eidgenössischen Schiffs-, Schiffsführer- und Prüfungsexpertenausweise;

Der militärische Lehrverband Genie/Rettung ist zuständig für:

b. die Bereitstellung des für die Ausbildung und Prüfung erforderlichen Fachpersonals sowie der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach den Vorgaben des SVSAA.

Art. 4 Abs. 3

Bei Verwaltungsschiffen kann von zivilen Abgasvorschriften abgewichen werden, wenn es der Einsatz auf den Grenzgewässern erfordert.

Art. 5 Abs. 1, 1bis und 1ter

Verwaltungsschiffe dürfen nur von Angestellten des Bundes geführt und benützt werden. Diese müssen über einen eidgenössischen Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie verfügen.

Ziviles Personal von Werften darf Verwaltungsschiffe nur auf Überführungs- und Probefahrten führen. Dazu genügt ein kantonaler Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie.

Für Angehörige der Polizei genügt für ihre dienstliche Tätigkeit der kantonale Schiffsführerausweis der entsprechenden Kategorie. Die militärische Fahrberechtigung wird nach Abschluss der ergänzenden Ausbildung durch das Kommando des Lehrverbandes Genie/Rettung auf eine Dauer von fünf Jahren erteilt.

Art. 6 Abs. 1

Verwaltungsschiffe dürfen an Dritte vermietet werden, wenn:

  1. ein sachlicher Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht;

  2. die Schiffe und deren Einrichtungen den zivilen Vorschriften und technischen Anforderungen genügen; und

  3. ein schriftlicher Vertrag vorliegt.

Art. 8 Sachüberschrift und Abs. 2 Rettungsmittel

Für die Rettungsmittel auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten gelten die

Artikel 134 und 134a der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 19782.

Art. 10 Prüfung

Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.

Art. 11 Abs. 4

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die angestellte Person den eidgenössischen Schiffsführerausweis dem SVSAA zurückzugeben. Der Ausweis kann auf Gesuch hin beim Wohnsitzkanton in den entsprechenden kantonalen Schiffsführerausweis umgeschrieben werden.

Art. 14a Übergangsbestimmung

Die Radarausbildungen werden rückwirkend bis zum1. Januar 1995 anerkannt. Auf Antrag stellt das SVSAA ein Radarpatent aus.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr