AS 2016 4149

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Finanzdepartement
(OV-EFD)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Organisationsverordnung vom 17. Februar 20101 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird wie folgt geändert:

Art. 5 Bst. dbis

Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:

dbis. Es entscheidet über die Übernahme der nachrichtenlosen Vermögenswerte, die dem Bund gemäss Artikel 54 Absatz 2 der Bankenverordnung vom 30. April 20142 angeboten werden.

Art. 7 Abs. 2 Bst. b, c, g und i

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:

  1. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der Finanzmarktregulierung.

  2. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen.

  3. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA.

  4. Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und die Finanzmarktregulierung.

Art. 9 Abs. 3

Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:

  1. die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) unter Einschluss folgender Einheiten: 1. Finanzen und Zentralregister, 2. Eidgenössische Ausgleichskasse mit Familienausgleichskasse, 3. Schweizerische Ausgleichskasse, 4. IV-Stelle für Versicherte im Ausland;

  2. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Oktober 2016 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr