AS 2016 4153

Verordnung
über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen
und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses
zu den universitären Hochschulen

Änderung vom 9. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom2. Februar 20111 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern folgender Abschlusszeugnisse zu den universitären Hochschulen:

  1. eidgenössische Berufsmaturitätszeugnisse;

  2. gesamtschweizerisch anerkannte Fachmaturitätszeugnisse.

Art. 2 Abs. 1 und 2 erster Satz

Mit der Ergänzungsprüfung sollen Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses die allgemeine Hochschulreife erlangen.

eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen. V

Die bestandene Ergänzungsprüfung gilt zusammen mit dem eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnis oder mit dem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnis als Abschluss, der einer schweizerischen oder einer schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturität gleichwertig ist. ...

Art. 6 Abs. 2

Die Schweizerische Maturitätskommission erarbeitet die Richtlinien zusammen mit der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission und der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.

II

Die Verordnung vom 3. November 20102 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Bst. d Einleitungsteil

Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:

d. die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

9. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr