AS 2016 4337

Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen für
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)

Änderung vom 16. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 7. April 20041 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 2 Gebühren und Entschädigungen

Die Gebühren und Entschädigungen betragen inklusive Mehrwertsteuer:

A. Leitungsvermittelte Fernmeldedienste Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmeldeelement dienstanbieter Circuit Nutzinformationen Rufnummer (Fest- 2530 1330 Switched (CS) nach Art. 16 Bst. a, b oder Mobilnetz), CS 1–32 jede und d der Verordnung IMEI oder IMSI Kombination vom 31. Okt. 20013 Bei einer Hauptnumüber die Überwachung mer mit Mehrfachdes Post- und Fernmel- nummern gelten die deverkehrs (VÜPF) Ansätze für jede sowie Verkehrsdaten einzelne Rufnummer nach Art. 16 Bst. c VÜPF (Echtzeit-Überwachung) CS 4 Historische Verkehrs- Rufnummer 735 540 daten nach Art. 16 Bst. d (Festnetz/Mobilnetz), VÜPF (rückwirkende IMEI oder IMSI Überwachung)

Wobei CS3 (nach Art. 16 Bst. c VÜPF) obligatorisch ist.

Überwachungstypen Erläuterung Zu überwachendes / Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte bekanntes Adressierungs- in Fr. an Fernmeldeelement dienstanbieter CS 5 Antennensuchlauf nach Geografische 2310 2000

Art. 16 Bst. e Netzana- Koordinaten lyse im Rahmen eines Antennensuchlaufs

CS 6 Antennensuchlauf nach Cell ID 630 600

Art. 16 Bst. e Zellanalyse im Rahmen eines Antennensuchlaufes

Art. N 1 Letzter im System Rufnummer 580 550 gespeicherter Standort (Mobilnetz), IMEI gemäss Art. 16a VÜPF oder IMSI

Art. N 2 Verkehrsdaten (Echtzeit) Rufnummer, 610 580 einschliesslich Standort- IMEI oder IMSI ermittlung nach Art. 16a VÜPF

Art. N 3 Verkehrsdaten (rückwir- Rufnummer, 735 700 kend) einschliesslich IMEI oder IMSI Standortermittlung nach

Art. 16a VÜPF

Auskünfte (A) Basisinformationen über Bsp. Rufnummer 5 4 A0 Teilnehmeranschlüsse Festnetz, MSISDN, nach Art. 14 Abs. 1 Teilnehmeradresse, Bst. a–c BÜPF) SIM-Nummer A1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmeldean- A1: PUK, IMSI, schlüssen nach Art. 14 IMEI, Refill-Card- Abs. 1 Bst. a–c BÜPF Nummer A2: Vertragskopie, Rechnungsdaten A3: Geografische Koordinaten, Zellabdeckungskarten A4: Feste Umleitungen, Service-Nummern B. Paketvermittelte Fernmeldedienste Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Packet Überwachung eines Nutzinformationen 4370 1330 Switched (PS) Internetzugangs (Über- und Verkehrsdaten PS1 mittlung sämtlicher Daten) nach Art. 24a Bst. a VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach

Art. 24a Bst. b VÜPF

PS 2 Bereitstellung und Verkehrsdaten 840 640 simultane oder periodische Übermittlung von Angaben über den Internetzugang nach

Art. 24a Bst. b VÜPF

PS 3 Übertragung der Nutz- Nutzinformationen 2530 1330 informationen der über- und Verkehrsdaten wachten Anwendung gemäss Art. 24a Bst. c VÜPF sowie Bereitstellung und simultane oder periodische Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung gemäss

Art. 24a Bst. d VÜPF

PS 4 Bereitstellung und simul- Verkehrsdaten einer 840 640 tane oder periodische Anwendung Übertragung von Kommunikationsparametern aus der Überwachung einer Anwendung nach

Art. 24a Bst. d VÜPF

PS 5 Angaben über Verkehrs- – Angaben nach den 735 540 daten nach Art. 24b Ziffern1 und 6 Bst. a VÜPF – Angaben nach 265 250 den Ziffern 2,3,4 und 5 (jede Kombination möglich) PS 6 Übermittlung der Ver- Benutzeridentifika- 735 540 kehrsdaten bei Versand tion des asynchronen oder Empfang von Mel- Postdienstes (Bsp. dungen durch einen E-Mail-Adresse) asynchronen elektronischen Postdienst nach

Art. 24b Bst. b VÜPF

Überwachungstypen Erläuterung Informationen über Total Gebühren Entschädigung und Auskünfte den Zugang und die in Fr. an Fernmelde- Internetanwendungen dienstanbieter Auskünfte Basisinformationen Bsp. 11 10 A 0.1 über Internet-Teil- Statische IP-Adresse, nehmer/innen und E-Mail-Adresse E-Mail-Adressen nach

Art. 27 VÜPF

A 0.2 Basisinformationen Bsp. 265 250 über Internet-Teil- Dynamische IPnehmer/innen nach Adresse

Art. 14 Abs. 4 BÜPF

A1, 2, 3, 4 Verschiedene Angaben Bsp. 380 250 zu den Fernmelde- A 2: Vertragskopie, anschlüssen nach Art. 14 Rechnungsdaten Abs. 1 Bst. a–c BÜPF C. Postdienste Überwachungstyp Erläuterung Total Gebühren Entschädigung an in Fr. Postdienstanbieterinnen in Fr.

Nach Art. 12 VÜPF Überwachung des Post- 85 40 verkehrs

Art. 3 Zusätzliche Pauschalen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Für Dienstleistungen, die ausserhalb der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 8 und

Uhr erbracht werden, erhebt der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) (Dienst) eine zusätzliche Fallpauschale von 265 Franken pro Beauftragung. Die Fallpauschale wird hälftig dem Dienst und den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen sowie den Internetzugangsanbieterinnen gutgeschrieben.

Art. 3a Zusätzliche Auslieferung von Datenträgern

Für die Lieferung von zusätzlichen Datenträgern mit bereits ausgelieferten Daten erhebt der Dienst von der anordnenden Behörde eine Gebühr von 130 Franken pro Datenträger.

Art. 4 Abs. 2

Der Stundenansatz beträgt 170 Franken.

Art. 5 Rechnungsstellung

Der Dienst stellt der anordnenden Behörde nach Übermittlung des Auftrags Rechnung für die eigenen Dienstleistungen sowie für diejenigen der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen.

Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind berechtigt, dem Dienst Rechnung zu stellen, sobald sie ihm die Ausführung des Auftrags bestätigt oder die verlangte Auskunft erteilt haben.

Sie erstellen pro Kalendermonat eine detaillierte Rechnung. Diese ist dem Dienst bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats einzureichen.

Die Postdienstanbieterinnen werden pro Dienstleistung entschädigt. Die Abrechnung erfolgt halbjährlich.

Bei der Rechnungsstellung sind die Vorgaben des Dienstes über die Form und den Inhalt der Rechnung sowie die Übertragungsmodalitäten zu beachten. Der Dienst stellt den Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen entsprechende Vorlagen zur Verfügung.

II

Die Verordnung vom 31. Oktober 20014 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 31 Rechnungsstellung

Die Rechnungsstellung für Dienstleistungen des Dienstes sowie der Post- und Fernmeldedienstanbieterinnen richtet sich nach Artikel 5 der Verordnung vom 7. April 20045 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

III

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.

16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr