AS 2016 4635

Verordnung
über die Anpassung von Tarifstrukturen
in der Krankenversicherung

Änderung vom 23. November 2016

Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:

I

Die Verordnung vom 20. Juni 20141 über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung Ingress gestützt auf Artikel 43 Absätze 5 und 5bis des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG),

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Festlegung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 zweiter Satz KVG sowie die Anpassung von Tarifstrukturen nach Artikel 43 Absatz 5 erster Satz KVG, die nach Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt wurden.

Art. 2

Aufgehoben

Art. 2a Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

Für physiotherapeutische Leistungen wird die Tarifstruktur nach Anhang 2 festgelegt.

Art. 3 Information und Daten

Die Tarifpartner müssen dem Eidgenössischen Departement des Innern auf Verlangen kostenlos alle Informationen und Daten übermitteln, die notwendig sind, um die Auswirkungen der Festlegung oder der Anpassung von Tarifstrukturen zu evaluieren.

Die Informationen und Daten müssen insbesondere umfassen:

  1. die Gesamtentwicklung des Taxpunktvolumens der jeweiligen Tarifstruktur;

  2. die Entwicklung des Taxpunktvolumens aller Leistungspositionen innerhalb der Tarifstruktur;

  3. Verschiebungen des abgerechneten Taxpunktvolumens innerhalb der Tarifstruktur;

  4. die Interpretation der Entwicklungen aus Sicht der Tarifpartner;

  5. die Kostendaten zu den einzelnen Leistungspositionen, die sich im Besitz der Tarifpartner oder ihrer zur Pflege der Tarifstruktur eingesetzten Organisation befinden.

II

Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

Anhang 1 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Januar 2017 in Kraft.

Artikel 2a und Ziffer II Absatz 1 (Anhang 2) treten rückwirkend auf den1. Oktober 2016 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2017.

Artikel 2 und Ziffer II Absatz 2 (Anhang 1) gelten bis zum 31. Dezember 2017; danach sind die Aufhebungen hinfällig.

23. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann

Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang 23

Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen

In der AS nicht veröffentlicht. Die Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Themen > Krankenversicherung > Tarife und Preise > Physiotherapie.