AS 2016 5119
Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Pferdefachfrau/Pferdefachmann
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
(EFZ)
Änderung vom 12. Dezember 2016
18114 Pferdefachfrau EFZ / Pferdefachmann EFZ Professionnelle du cheval CFC/Professionnel du cheval CFC Professionista del cavallo AFC 18115 Pferdepflege 18116 Klassisches Reiten 18117 Westernreiten 18118 Gangpferdereiten 18119 Pferderennsport 18120 Gespannfahren
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 4. November 20131 über die berufliche Grundbildung Pferdefachfrau/Pferdefachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 4 Bst. b–d und 5
In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
b. Arbeiten, welche die physische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen objektiv übersteigen;
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20052 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20153 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20084 versehen sind: 1. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42/H334), 2. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43/H317);
Arbeiten in gefährlichen Höhen.
Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
Art. 9 Abs. 2 Bst. c
Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
c. Er führt die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in einem Anhang aus.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a und b
Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857
Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Gewichtung nach Fachrichtung Pferdepflege Klassisches Reiten Westernreiten Gangpferdereiten Pferderennsport Gespannfahren Position Handlungskompetenzbereich
Halten, Füttern und Pflegen der Pferde sowie 20 % 20 % 20 % 20 % 30 % 20 % Umgehen mit Pferden und Bewegen der Pferde
Betreuen und Anleiten der Kundinnen und 30 % 30 % 30 % 30 % 30 % Kunden
fachrichtungsspezifischer Handlungskompetenz- 50 % 50 % 50 % 50 % 70 % 50 % bereich
Art. 19 Abs. 1 Bst. a sowie 6 Bst. a und b
Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und 6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
praktische Arbeit: 40 %;
Art. 21 Abs. 2 Bst. a und b
Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 %;
II
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2017 in Kraft.
12. Dezember 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor