AS 2016 5129
Verkehrsregelnverordnung
(VRV)
Änderung vom 16. November 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19621 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 9 Absätze 1bis,2 und 3, 31 Absätze 2bis und 2ter,
Absatz 2bis, 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG) und auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833,
Art. 3a Abs. 2 Bst. g
Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
Art. 42 Abs. 1
Motorradfahrer und Radfahrer müssen den für sie bestimmten Platz einnehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können.
Art. 64 Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 67 Abs. 2 Bst. b
Die Achslasten dürfen höchstens betragen für: Tonnen
b. angetriebene Einzelachsen bei: 1. landwirtschaftlichen Erntemaschinen mit Breitreifen 2. Arbeitskarren mit Breitreifen (Art. 60 Abs. 6 VTS) 14,00
3. den übrigen Motorwagen 11,50
Art. 85 Abs. 3
Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für deren Begleitfahrzeuge sowie für Fahrzeuge zum Bau, zum Unterhalt und zur Reinigung der Strasse.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2017 in Kraft.
16. November 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |