AS 2016 743
Verordnung
über den Lufttransport
(LTrV)
Änderung vom 17. Februar 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. August 20051 über den Lufttransport wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 und 3 Einleitungssatz
Er kann seine Haftung für Schäden, die den Betrag von 113 100 Sonderziehungsrechten je Reisenden nicht übersteigen, weder ausschliessen noch beschränken.
Er haftet nicht für Schäden, die 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden übersteigen, wenn er nachweist, dass:
Art. 8 Abs. 5
Die Haftpflicht des Luftfrachtführers für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck und persönlichen Gegenständen ist begrenzt auf den Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn, der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt.
Art. 9 Abs. 2
Die Haftpflicht des Luftfrachtführers ist begrenzt auf den Betrag von 19 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn, der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert deklariert und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet. In diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.
Art. 10 Abs. 2
Er haftet:
für Verspätung bei der Beförderung von Reisenden: bis zum Betrag von 4694 Sonderziehungsrechten je Reisenden;
für Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck: bis zum Betrag von 1131 Sonderziehungsrechten je Reisenden, es sei denn der Reisende habe bei der Aufgabe einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Reisenden an der Lieferung übersteigt;
für Verspätung bei der Beförderung von Gütern: bis zum Betrag von 19 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, es sei denn der Absender habe bei der Übergabe der Güter an den Luftfrachtführer einen höheren Wert angegeben und gegebenenfalls den dafür verlangten Zuschlag entrichtet; in diesem Fall hat der Luftfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Betrags Ersatz zu leisten, sofern er nicht nachweist, dass dieser Betrag das tatsächliche Interesse des Absenders an der Lieferung übersteigt.
Art. 11 Abs. 2
Stehen aus Tod oder Körperverletzung desselben Reisenden mehreren Personen Ansprüche zu und übersteigt die Summe dieser Ansprüche den Betrag von 113 100 Sonderziehungsrechten, so setzt das Gericht die Ansprüche verhältnismässig herab.
II
Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.
17. Februar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |