AS 2016 939

Verordnung des VBS
über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen
(EHSM-Verordnung, EHSM-V)

Änderung vom 12. März 2016

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:

I

Die EHSM-Verordnung vom 3. August 20121 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 und 2

Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zum erfolgreichen Einstieg in Berufstätigkeiten im Sport in der Vertiefungsrichtung Sportdidaktik oder Sportmanagement befähigen und die die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Masterstudiengängen ermöglichen.

Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs- und Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswissenschaft oder Sportmanagement befähigen und die die Zulassung zum Doktorat ermöglichen.

Art. 10 Gliederung der Studiengänge

Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).

Es werden folgende Kursarten unterschieden:

  1. Kurse, die für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Pflichtkurse);

  2. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen ausgewählt und für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Wahlpflichtkurse);

  3. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen frei gewählt werden können (Wahlkurse).

Art. 10a Modulhandbuch

Das BASPO erlässt für jeden Bachelor- und Masterstudiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über:

  1. die Kursart;

  2. die Lernziele;

  3. die Inhalte der Kurse und die Zusammenfassung von Kursen zu einem Modul;

  4. das erwartete Vorwissen zur Absolvierung der einzelnen Kurse;

  5. die Lehr- und Lernmethoden;

  6. den Zeitpunkt der Durchführung der Kurse und der Kompetenznachweise;

  7. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise sowie die Teilkompetenznachweise und deren Gewichtung untereinander;

  8. die Zusammenfassung von einzelnen Kursen zu einem einzigen Kompetenznachweis;

  9. die dem Kurs und dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte;

  10. die Präsenzregel für Kurse, die in Form von Blockwochen, Seminaren oder praktischen Kursen stattfinden, oder für Gastvorträge, die im Rahmen eines Kurses gehalten werden;

  11. die Anzahl ETCS-Punkte, die in Wahlpflichtkursen erworben werden müssen;

  12. zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material, sowie Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung kostenpflichtig ist;

  13. bei Wahlpflichtkursen und Wahlkursen: die Mindestanzahl Personen, die für die Durchführung erforderlich ist, sowie gegebenenfalls die Höchstteilnehmerzahl;

  14. die Mindestanzahl Personen, die zur Durchführung einer Vertiefung erforderlich ist;

  15. die für die Zulassung zum Studiengang und den Studiengang geltenden Fristen und Termine (akademischer Kalender).

Art. 11 Studienbeginn

Die Bachelor- und Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.

Art. 12 Abs. 2

Einzelne Kurse oder Teile davon können in englischer Sprache gehalten werden.

Art. 13 Anmeldung

Die Teilnahme an Kursen setzt eine Anmeldung voraus.

Mit der Anmeldung zum Kurs sind die Studierenden auch zum dazugehörenden Kompetenznachweis angemeldet.

Art. 14 und 15

Art. 16 Abs. 2 Bst. a

Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die:

a. sich nicht gemäss den Fristen im akademischen Kalender über die Voraussetzungen nach Artikel 21 ausweisen;

Art. 17 Abs. 5

Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Gold-, Silber-, Bronze- oder Elitekarte des Dachverbands des Schweizer Sports (Swiss Olympic) sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen Karte waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach den Artikeln 16 und 21 erfüllen.

Art. 18

Art. 19 Begrenzte Anzahl Studienplätze

Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.

Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 17 Absatz 5 haben Vorrang gegenüber Personen, die die Eignungsabklärung absolviert haben.

Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer

Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte. Durch das Absolvieren von Wahlkursen können bis zu 20 ECTS Punkte zusätzlich erworben werden.

Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.

Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelorstudiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studiensemestern abschliessen können.

Art. 23a Zulässige Studiendauer

Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden:

  1. im Bachelorstudiengang: innerhalb von höchstens zwölf Semestern;

  2. im Masterstudiengang: innerhalb von höchstens acht Semestern.

Die Studienleitung kann die zulässige Studiendauer auf Gesuch hin um höchstens vier Semester, bei aktiven Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern um höchstens acht Semester verlängern.

Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlossen.

Art. 23b Unterbruch des Studiengangs

Auf Gesuch hin bewilligt die Studienleitung einer oder einem Studierenden, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Semestern zu unterbrechen.

Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.

Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.

Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besuchen oder Kompetenznachweise absolvieren.

Während einer Verlängerung des Studiengangs nach Artikel 23a Absatz 2 wird kein Unterbruch bewilligt.

Art. 24 Studieninhalte

Der Bachelorstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 1 festgelegt.

Der Masterstudiengang teilt sich auf in ein Grundstudium und eine Vertiefung. Die Inhalte sind in Anhang 2 festgelegt.

Art. 26 Abs. 3

Zum Erwerb der Titel nach Artikel 62 Absatz 3 SpoFöV müssen mindestens die Hälfte der für den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte, darunter diejenigen für die «Bachelorarbeit» nach Anhang 1 Buchstabe A Ziffer 9 und für die «Masterthesis» nach Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 6 an der EHSM erworben worden sein.

Art. 27

Art. 28 Abschlussnote

Die Abschlussnote des Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung.

Art. 29 Bestehen des Studiengangs

Den Studiengang hat bestanden, wer:

  1. alle Module des Grundstudiums und der gewählten Vertiefung bestanden hat; und

  2. so viele Wahlpflichtkurse belegt und bestanden hat, wie zum Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte erforderlich sind.

Art. 33 Allgemeines

Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis.

Kompetenznachweise sind:

  1. mündliche oder schriftliche Prüfungen;

  2. andere Formen von Leistungskontrollen, namentlich Semesterarbeiten, Referate, sportmotorische Prüfungen, Prüfungslektionen, Praktika und Gruppenarbeiten.

Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznachweis zusammengefasst werden.

Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.

Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs ist die Einhaltung der im Modulhandbuch festgelegten Präsenzregel. Die Studienleitung kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzzeiten vorliegen.

Art. 34 Sprache

Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.

Wurde ein Kurs ganz oder teilweise in Englisch gehalten, so kann die Studienleitung Englisch als Prüfungssprache zulassen oder anordnen.

Art. 40 Abs. 1

Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, so errechnet sich die Modulnote aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Kursnoten des betreffenden Moduls. Für die Berechnung wird auf 1/100 genau gerundet.

Gliederungstitel nach Art. 46

3. Kapitel: Trainerbildung und weitere Ausbildungsgänge

Art. 47 Sachüberschrift Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Trainerbildung

Die EHSM bietet in Zusammenarbeit mit Swiss Olympic und dem Berufsverband der Trainer im Leistungs- und Spitzensport Ausbildungen zu folgenden vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation anerkannten Berufsabschlüssen an:

Swiss Olympic ist zusammen mit dem Schweizerischen Berufsverband der Trainer im Leistungs- und Spitzensport die zuständige Organisation der Arbeitswelt für den Erlass der Regelungen nach Artikel 28 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022.

Art. 47a Weitere Ausbildungsgänge

Die EHSM kann die folgenden weiteren Ausbildungsgänge anbieten:

  1. Ausbildung von Studierenden an pädagogischen Hochschulen oder von Studierenden eines sportwissenschaftlichen Studiengangs oder einer verwandten Disziplin an universitären Hochschulen in einzelnen Sportfächern;

  2. Aus- und Weiterbildungskurse zu sportspezifischen Themen für Sportleiterinnen und Sportleiter, Sportlehrpersonen und weitere interessierte Personen aus dem Umfeld des Sports;

  3. Weiterbildungslehrgänge für Sportleiterinnen und Sportleiter im Bereich Ausbildung der Ausbildenden, namentlich solche, die zum Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiterbildung führen.

Art. 50 Abs. 4

Für Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 12. März 20163 dieser Verordnung bereits einen Studiengang begonnen haben, gilt für diesen Studiengang das Recht, das bei Beginn des Studiengangs Gültigkeit hatte.

II

Die Anhänge1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

AS 2016 939

III

Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.

12. März 2016 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Guy Parmelin

Anhang 1

(Art. 24 Abs. 1) Studieninhalte des Bachelorstudiengangs A. Grundstudium 1. «Biologisch-trainingswissenschaftliche Grundlagen» mit Kursen zu biologischen, trainingswissenschaftlichen und bewegungswissenschaftlichen Grundlagen; 2. «Sportdidaktische Grundlagen» mit Kursen zu Konzepten und Prinzipien der Sportvermittlung; 3. «Grundlagen Sportmanagement» mit Kursen zur Betriebswirtschaft sowie zu den Grundlagen und Strukturen des Sportsystems Schweiz; 4. «(Sport-)wissenschaftliches Arbeiten» mit Kursen zum wissenschaftlichen Arbeiten und zum Forschen in der Sportwissenschaft; 5. «Sport- und Bewegungskultur» mit Kursen zur Sport- und Bewegungskultur sowie zur Sportförderung in der Schweiz; 6. «Sportpraxis» mit Kursen zu Spielsport, Geräteturnen, Leichtathletik, Schwimmsport, Bewegung und Gestaltung, Kampfsport, Schneesport und Outdoor-Sport; 7. «Medien und Kommunikation» mit Kursen zur Kommunikation und zu Medien; 8. «Immersionssemester» mit Kursen zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Immersionssemesters; 9. «Bachelorarbeit» mit Kursen zur Konzeption und Ausarbeitung der Bachelorarbeit.

B. Vertiefung Sportdidaktik «Sportdidaktik» mit Kursen zur Sportdidaktik in den Praxisfeldern Sporterziehung, Leistungssport, Integrationsarbeit im Sport und Bewegungsförderung.

C. Vertiefung Sportmanagement «Sportmanagement» mit Kursen zu Führung und Organisation, zum Marketing, zu Sportevents und zu Sportanlagen.

Anhang 2

(Art. 24 Abs. 2) Studieninhalte des Masterstudiengangs A. Grundstudium 1. «Wissenschaftliche Arbeitsmethoden» mit Kursen zu Forschungsmethoden, Statistik, Forschung und Entwicklung im Spitzensport und wissenschaftlichem Schreiben; 2. «Trainingswissenschaft 1» mit Kursen in Leistungsphysiologie und Diagnostik sowie Nachwuchs- und Leistungsentwicklung; 3. «Trainingswissenschaft 2» mit Kursen in Sportpsychologie und Coaching sowie in Technik und Taktik; 4. «Sportmanagement 1» mit Kursen in Sportökonomie, Sport und Recht sowie Spitzensport und Ethik; 5. «Sportmanagement 2» mit Kursen in strategischem Sportmanagement, Sportmarketing und Kommunikation im Sport; 6. «Masterthesis» mit Kursen zu Disposition und Masterarbeit.

B. Vertiefung Trainingswissenschaft 1. «Trainingswissenschaft Spezialisierung 1» mit Kursen in Athletiktraining und Nachwuchs- und Leistungsentwicklung; 2. «Trainingswissenschaft Spezialisierung 2» mit Kursen zu Forschungsmethoden Trainingswissenschaft, in Sportpsychologie und Coaching sowie in Sportmedizin und Sportphysiotherapie; 3. «Praktikum» mit einem Praktikum in Trainingswissenschaft.

C. Vertiefung Sportmanagement 1. «Sportmanagement Spezialisierung 1» mit Kursen in internationaler Sportverbandspolitik, internationaler Spitzensportpolitik und internationalem Sporteventmanagement; 2. «Sportmanagement Spezialisierung 2» mit Kursen in Ressourcenmanagement, Innovationsmanagement und zu Forschungsmethoden Sportökonomie; 3. «Praktikum» mit einem Praktikum in Sportmanagement.