AS 2016 961
Verordnung
über die Tierarzneimittel
(Tierarzneimittelverordnung, TAMV)
Änderung vom 11. März 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. a
Diese Verordnung soll:
a. den fachgerechten Einsatz von Tierarzneimitteln gewährleisten, insbesondere die bedarfsgerechte und zielgerichtete Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Antibiotika;
Art. 3 Abs. 1 Bst. c–e
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Antibiotikaresistenz: Fähigkeit von Mikroorganismen, in einer Konzentration eines antimikrobiell wirkenden Stoffes, die gewöhnlich ausreicht, die Vermehrung von Mikroorganismen derselben Gattung zu hemmen oder diese abzutöten, zu überleben oder sich gar zu vermehren;
orale Gruppentherapie: Behandlung einer Tiergruppe mit einer Arzneimittel-Vormischung über das Futter oder mit einem Fütterungsarzneimittel. Als Richtwert für eine Gruppe gilt: 1. bei Kälbern: mindestens 10 Tiere, 2. bei Schweinen: mindestens 20 Tiere, 3. bei Hühnern: mindestens 50 Tiere;
Prophylaxe: Behandlung eines Tieres oder einer Tiergruppe, bevor klinische Anzeichen einer Krankheit auftreten, mit der Absicht, das Auftreten dieser Krankheit zu verhindern.
Art. 6 Abs. 6
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann aus Gründen der Arzneimittel- oder Lebensmittelsicherheit vereinfacht zugelassene Arzneimittel oder einzelne Wirkstoffe von einer Umwidmung ausschliessen.
Art. 10 Abs. 3
Für eine Nutztierart darf jeweils nur eine TAM-Vereinbarung abgeschlossen werden.
Art. 10a Voraussetzungen für den Abschluss einer TAM-Vereinbarung
Eine TAM-Vereinbarung darf nur von Tierärztinnen und Tierärzten abgeschlossen werden, welche die Anforderungen an eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 erfüllen.
Schliesst eine Tierarztpraxis eine TAM-Vereinbarung ab, so muss in dieser Praxis mindestens eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt tätig sein.
Art. 10b Aufgaben der Tierärztin und des Tierarztes im Rahmen der TAM-Vereinbarung
Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der eine TAM-Vereinbarung abschliesst, übt die unmittelbare fachliche Aufsicht über die veterinärmedizinischen Belange im Zusammenhang mit der jeweiligen Tierart aus. Sie oder er gewährleistet die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
Die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der Aufgaben im Rahmen einer TAM- Vereinbarung wahrnimmt, muss die Anforderungen nach Artikel 10a Absatz 1 erfüllen.
Die in einer Tierarztpraxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte müssen, soweit sie Aufgaben im Rahmen einer TAM-Vereinbarung wahrnehmen, die Weiterbildung nach Artikel 20 innert 12 Monaten nach Stellenantritt absolvieren.
Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3.
Art. 10c
Bisheriger Art. 10a
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b
Besteht eine TAM-Vereinbarung, so darf die Tierärztin oder der Tierarzt für eine bezeichnete Indikation Tierarzneimittel im Verhältnis zur Bestandesgrösse auch auf Vorrat verschreiben oder abgeben:
a. zur Prophylaxe: den Bedarf für maximal vier Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen;
b. zur Behandlung von einzelnen Tieren: den Bedarf für maximal 3 Monate; ausgenommen sind Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Anhang 5;
Art. 12 Umwidmung zugelassener Arzneimittel
Für Nutztiere dürfen nur Arzneimittel umgewidmet werden:
die ausschliesslich Wirkstoffe enthalten, für die in der Lebensmittelgesetzgebung Höchstkonzentrationen vorgesehen sind;
die in den Listen a und b von Anhang 2 aufgeführt sind; oder
deren Wirkstoffe, im Falle von homöopathischen und anthroposophischen Arzneimitteln, in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen.
Verbotene Stoffe und Zubereitungen (Art. 10c) sind von einer Umwidmung ausgeschlossen.
Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Equidae, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind, dürfen zusätzlich zu den Arzneimitteln mit Wirkstoffen nach Absatz 1 auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 122/20132 aufgeführt sind, verschrieben oder abgegeben werden.
Wird die Verordnung (EU) Nr. 122/2013 geändert, so kann das EDI den Verweis darauf bei Bedarf anpassen.
Für domestizierte Tiere der zoologischen Familie der Camelidae und für in Gehegen gehaltenes Wild, das zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, dürfen auch Arzneimittel mit Wirkstoffen, die den Anforderungen von Absatz 1 nicht entsprechen, verschrieben oder abgegeben werden.
Für Bienen dürfen keine Arzneimittel umgewidmet werden.
Art. 13 Abs. 4
Für die Arzneimittel, die nach Artikel 12 Absätze3 und 5 umgewidmet werden, beträgt die Absetzfrist 6 Monate.
Art. 14 Abs. 2
Zur Herstellung eines solchen Arzneimittels dürfen nur Wirkstoffe verschrieben und verwendet werden, die in der Liste a des Anhangs 2 aufgeführt sind oder die in einer Potenzierung von D6 oder höher vorliegen. Artikel 12 Absätze3 und 5 bleiben vorbehalten.
Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission vom 12. Februar 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäss der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, ABl. L 42 vom 13.2.2013, S.1.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des3. Abschnitts
Art. 15a Voraussetzung für die Verschreibung
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen für die orale Gruppentherapie dürfen ausschliesslich durch eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder einen fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 verschrieben werden.
Art. 16 Verschreibung und Anwendungsanweisung
Verschreibt eine fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder ein fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt ein Fütterungsarzneimittel oder eine Arzneimittel-Vormischung für die orale Gruppentherapie, so muss sie oder er dazu das elektronische Rezeptformular des BLV verwenden und insbesondere folgende Angaben machen:
Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters;
Tierart und Anzahl der zu behandelnden Tiere;
Indikation sowie, falls angezeigt, Datum der Nachkontrolle;
Bezeichnung und Zulassungsnummer der Arzneimittel-Vormischung;
allgemeine und betriebsspezifische Anweisungen zur Herstellung und Verabreichung, namentlich die Dosierung, die Behandlungsdauer und die Absetzfrist;
Name und Adresse der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes oder der Praxis;
Datum der Verschreibung.
Die Anwendungsanweisung für die orale Gruppentherapie muss auf dem elektronischen Rezeptformular festgehalten werden.
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt stellt das Rezept dem Herstellungsbetrieb, der Tierhalterin oder dem Tierhalter und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu und bewahrt ein Exemplar in der Krankengeschichte auf.
Art. 17 Abs. 1
Herstellungsbetriebe dürfen Fütterungsarzneimittel erst abgeben, wenn das Rezept auf dem elektronischen Rezeptformular vorliegt. Die nachträgliche Ausstellung eines Rezepts ist verboten.
Art. 19 Betriebliche Anforderungen für die Beimischung und Verabreichung
Ein Landwirtschaftsbetrieb, der auf betriebseigenen technischen Anlagen Futtermitteln Arzneimittel beimischt oder Fütterungsarzneimittel verabreicht, muss folgende Anforderungen erfüllen:
Er muss einen schriftlichen Vertrag mit einer fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder einem fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt abschliessen.
Er muss über geeignete Anlagen verfügen.
Er darf nur eine Arzneimittel-Vormischung verwenden, die nach der Tierarzneimittelinformation zur Mischung im vorgesehenen Verarbeitungsprozess geeignet ist.
Er muss in einem Dokumentationssystem die Arbeitsanweisungen, Verfahrensbeschreibungen und Protokolle über die relevanten Vorgänge erfassen.
Er muss die Funktionalität und die Hygiene der betriebseigenen technischen Anlagen vor und nach jeder Verabreichung von Arzneimittel-Vormischungen oder Fütterungsarzneimitteln zur oralen Gruppentherapie sicherstellen.
Art. 20 Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und den fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin und der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt müssen über einen veterinärmedizinischen Hochschulabschluss und die notwendige Sachkenntnis sowie über eine vom BLV genehmigte Weiterbildung verfügen.
Die Weiterbildung ist alle fünf Jahre im Rahmen eines vom BLV genehmigten Kurses aufzufrischen.
Der Inhalt, die Dauer und die Modalitäten der Weiterbildung sowie des Kurses werden vom BLV festgelegt.
Zusatzausbildungen zur fachtechnisch verantwortlichen Person nach bisherigem Recht gelten als gleichwertig anerkannt.
Die Weiterbildung nach Absatz 1 ist innerhalb von 12 Monaten nach der Aufnahme einer Tätigkeit, die eine solche Weiterbildung voraussetzt, zu absolvieren.
Art. 20a Aufgaben der fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin und des fachtechnisch verantwortlichen Tierarztes
Die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt erfüllt folgende Aufgaben:
Sie oder er übt die unmittelbare fachliche Aufsicht in dem ihr oder ihm gemäss Vertrag nach Artikel 19 Buchstabe a zugeordneten Betriebsbereich aus und gewährleistet insbesondere die Voraussetzungen für den sachgemässen Umgang mit Arzneimitteln.
Sie oder er ist verantwortlich für die Qualität und die korrekte Verabreichung der im Betrieb für den jeweiligen Betriebsbereich hergestellten Fütterungsarzneimittel sowie für die korrekte Verabreichung von Arzneimittel- Vormischungen durch manuelle Beimischung direkt im Futtertrog (Top- Dressing).
c. Sie oder er überprüft im Rahmen der Betriebsbesuche nach Artikel 10 Absatz 2, ob die Anforderungen nach Artikel 19 Buchstabe e erfüllt sind.
Sie oder er ist im Aufgabenbereich nach Absatz 1 weisungsbefugt. Insbesondere veranlasst sie oder er, dass alle notwendigen Korrekturmassnahmen getroffen werden.
Sie oder er muss die Verwendung einer Anlage untersagen, wenn diese zur Herstellung und Verabreichung eines qualitativ einwandfreien Fütterungsarzneimittels nicht oder nicht mehr geeignet ist.
Besteht Anlass zur Annahme, dass die angeordneten Korrekturmassnahmen nicht erfüllt werden, so muss sich die fachtechnisch verantwortliche Tierärztin oder der fachtechnisch verantwortliche Tierarzt an die zuständige Kantonstierärztin oder den zuständigen Kantonstierarzt wenden.
Art. 28 Sachüberschrift und Abs. 3 Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter, Tierärztinnen und Tierärzte
Die Tierärztin oder der Tierarzt hat der Nutztierhalterin oder dem Nutztierhalter bei Bedarf die für die Aufzeichnungen notwendigen Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen.
Art. 31 Kontrollfrequenz und Delegation der Kontrollen
Detailhandelsbetriebe und tierärztliche Privatapotheken, die Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren abgeben, sind mindestens alle fünf Jahre zu kontrollieren. Detailhandelsbetriebe und Heimtierpraxen, die keine Arzneimittel zur Anwendung bei Nutztieren abgeben, sind mindestens alle zehn Jahre zu kontrollieren.
Je nach Risiko werden zusätzliche Kontrollen durchgeführt.
Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen der Primärproduktionsbetriebe richten sich nach der Verordnung vom 23. Oktober 20133 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben.
Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19664 erfasst oder dahin übermittelt werden.
Die Kantone können zur Kontrolle privatrechtliche Stellen beiziehen, die nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»5 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 akkreditiert sind.
Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der SNV Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.
Art. 33 Berichterstattung
Ergänzend zur Erfassung der Kontrolldaten nach Artikel 31 Absatz 4 geben die zuständigen kantonalen Behörden regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom6. Juni 20147 über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein:
die angeordneten Verwaltungsmassnahmen;
die erfolgten Strafanzeigen.
Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.
Art. 34 Anforderungen an die Kontrollorgane
Die einzelnen Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen in ihrem Fachgebiet über eine ausreichende Qualifikation sowie über Erfahrung verfügen; darüber hinaus müssen sie sich laufend fortbilden.
Die Kontrolleurinnen und Kontrolleure müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19688 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.
Art. 35 Mitteilungspflicht
Auf Verlangen des BLV haben zur Verfügung zu stellen:
Personen, die nach Artikel 43 HMG über Arzneimittel Buch führen müssen: die Angaben, die sie im Rahmen dieser Pflicht erhoben haben;
fachtechnisch verantwortliche Tierärztinnen und Tierärzte, die Fütterungsarzneimittel oder Arzneimittel-Vormischungen verschreiben: die Angaben, die sie im elektronischen Rezeptformular festgehalten haben;
Behörden und Organisationen: die Daten, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
Das Institut übermittelt die Daten über den Vertrieb von Antibiotika periodisch an das BLV.
Art. 36 Abs. 1
Das BLV bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 16, 33 und 35. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.
Art. 38 Änderung der Anhänge 2 und 5
Das EDI passt den Anhang 2 und, in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, den Anhang 5 bei Bedarf dem aktuellen Stand von Technik und Wissenschaft an.
Art. 39a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. März 2016
Bis das elektronische Rezept vom BLV zur Verfügung steht, gelten die Artikel 16,
Absatz 1, 35 Absatz 1 Buchstabe b und 36 Absatz 1 sinngemäss für das in Papierform verwendete Rezept des BLV.
Tierärztinnen und Tierärzte ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Person, die TAM-Vereinbarungen nach bisherigem Recht abgeschlossen haben oder die TAM-Vereinbarungen nach neuem Recht abschliessen, müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach Artikel 20 Absatz 1 absolvieren.
Fütterungsarzneimittel und Arzneimittel-Vormischungen dürfen bis zum1. April 2017 von Tierärztinnen und Tierärzten ohne Weiterbildung zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt nach
Artikel 20 Absatz 1 verschrieben werden.
Die Weiterbildungen sowie die Kurse nach Artikel 20 zur fachtechnisch verantwortlichen Tierärztin oder zum fachtechnisch verantwortlichen Tierarzt dürfen bis zum1. April 2017 nach bisherigem Recht angeboten werden.
Arzneimittel mit Phenylbutazon dürfen noch bis zum1. April 2018 an Equiden nach Artikel 12 Absatz 3 verabreicht werden. Es gilt eine Absetzfrist von 6 Monaten.
II
Die Anhänge1 und 4 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Ziff. 2
Minimale Besuchsfrequenzen für Betriebsbesuche
Jeder Betrieb ist je nach Risiko ein bis vier Mal pro Jahr zu besuchen.
Das BLV legt Risikokategorien nach einheitlichen Kriterien verbindlich fest. Die zuständige Tierärztin bzw. der zuständige Tierarzt teilt den Betrieb beim Abschluss einer TAM-Vereinbarung in die entsprechende Kategorie ein.
Die Betriebsbesuche sind angemessen auf das Jahr zu verteilen. Sie werden grundsätzlich zusammen mit einem Bestandesbesuch vorgenommen, der sich aus medizinischen Gründen als notwendig erweist. In Mastbetrieben mit Rein-Raus-Verfahren müssen die Besuche auf die verschiedenen Mastumtriebe verteilt werden.
Anhang 4 Artikelverweis
Anhang 4
Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 5 gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.
11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang 5
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b) Antimikrobielle Wirkstoffe, die nicht auf Vorrat abgegeben werden dürfen Arzneimittel, die folgende antimikrobiellen Wirkstoffe enthalten, dürfen nicht auf Vorrat abgegeben werden:
Cephalosporine3. und 4. Generation;
Makrolide;
Fluorochinolone.