AS 2016 971
Verordnung
über die Arzneimittelwerbung
(Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV)
Änderung vom 11. März 2016
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Arzneimittel-Werbeverordnung vom 17. Oktober 20011 wird wie folgt geändert:
Art. 16 Abs. 5 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. c
Arzneimittel der Abgabekategorien C und D müssen in der Werbung eindeutig als Arzneimittel dargestellt werden. Die Werbung für diese Arzneimittel muss mindestens folgende Angaben enthalten:
c. den ausdrücklichen und gut lesbaren Hinweis: 1. bei Arzneimitteln mit Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Packungsbeilage.», oder 2. bei Arzneimitteln ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lesen Sie die Angaben auf der Packung.»;
Art. 17 Abs. 1, 2 und 3 jeweils erster Satz
Bei Fernsehspots sowie Kinowerbung muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …
Bei Radiospots muss am Schluss ein Hinweis mit folgendem Wortlaut eingeschaltet werden: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …
Bei Werbung auf elektronischen Anzeigetafeln muss am Schluss folgender Standtext eingeblendet werden: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage» oder, für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: «Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung». …
Art. 17a Werbung mit dem Zulassungsstatus
Für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D muss der Hinweis über den Zulassungsstatus nach den Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 verwendet werden.
Zusätzlich kann die im Anhang aufgeführte bildliche Darstellung hinzugefügt werden.
Art. 22 Bst. p
Aufgehoben
Art. 25b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. März 2016
Die Publikumswerbung für Arzneimittel der Abgabekategorien C und D darf noch bis zum1. April 2019 nach den bisherigen Artikeln 16 Absatz 5 Buchstabe c und 17 erfolgen.
II
Die Verordnung erhält neu einen Anhang gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am1. April 2016 in Kraft.
11. März 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
Anhang
Bildliche Darstellung für die Werbung mit dem Zulassungsstatus Zugelassenes Arzneimittel